Mehring / Trier. Die Errichtung von acht weiteren Windenergieanlagen in der Gemarkung Mehring ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. September 2010 entschieden und hat damit die Klage des Eigentümers eines im Außenbereich belegenen, zu Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Anwesens abgewiesen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des der Klage zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides im Jahre 2005 waren in der Gemarkung Mehring bereits drei Windenergieanlagen, in den Gemarkungen der benachbarten Ortsgemeinden Bescheid und Naurath/Wald weitere fünf Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich genehmigt, die zusammen mit den in Streit stehenden Anlagen eine Windfarm bilden.
Der Kläger hatte sich zunächst im gerichtlichen Eilverfahren und alsdann im Widerspruchsverfahren erfolglos gegen die Genehmigung der acht weiteren Anlagen zur Wehr gesetzt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides im November 2009 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vor allem geltend macht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten Anlagen zum Einen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen Weiterlesen