Urteil zugunsten der Steuerzahler: Kosten für häusliches Arbeitszimmer absetzbar

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können künftig – und rückwirkend – wieder als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem am 29. Juli veröffentlichten Urteil entschieden. Für zahlreiche Steuerzahler bedeutet das eine Steuerrückerstattung. Vorausgegangen waren dem Urteil etliche – auch vom LHRD geführte – Klageverfahren vor Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof.  

Die nun für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Begrenzung der Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers war 2007 mit dem Steueränderungsgesetz eingeführt worden … und sorgte bereits unmittelbar nach Inkrafttreten für Diskussionen – insbesondere unter den betroffenen Berufsgruppen wie z. B. Lehrer und Außendienstmitarbeiter. Sie sollten Aufwendungen nur noch dann geltend machen können, wenn ihr heimisches Arbeitszimmer „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet“. Für das Bundesverfassungsgericht stand fest: Diese Regelung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Nun muss der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 das Gesetz ändern.

Für die Steuerzahler bedeutet das: Jeder Arbeitnehmer, der ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, weil ihm der Arbeitgeber keinen Platz zur Verfügung stellt, kann die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Ob die Kosten jedoch unbeschränkt, als Pauschalbetrag oder – wie früher – nur bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 Euro abgesetzt werden können, bleibt abzuwarten. Die Festsetzung einer Höchstgrenze nämlich hatte das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet.

„Das ist ein guter Tag für den deutschen Steuerzahler“, freut sich LHRD-Vorstandsmitglied Christian Munzel. „Wir haben ja bereits im September letzten Jahres in dieser Sache vor dem Bundesfinanzhof einen Etappensieg für zwei Mitglieder errungen. Dieses aktuelle Urteil vom höchsten deutschen Gericht untermauert unsere Auffassung von Steuergerechtigkeit“. Er ist sich sicher: „In einer starken Steuergemeinschaft wie dem LHRD erreicht man einfach mehr. Wir setzen unsere Schlagkraft gezielt im Sinne unserer Mitglieder ein“. Und das mit Ausdauer – aktuell führt der LHRD rund 140 Klageverfahren vor deutschen Finanzgerichten.

Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e. V . (LHRD) ist eine Selbsthilfeorganisation der Arbeitnehmer und setzt sich seit mehr als 40 Jahren für die steuerlichen Interessen seiner Mitglieder ein. Der LHRD verfügt in Deutschland über ein flächendeckendes Netz von rund 1.000 Beratungsstellen mit mehr als 200.000 Mitgliedern.

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