Windfarm in Mehring

Mehring / Trier. Die Errichtung von acht weiteren Windenergieanlagen in der Gemarkung Mehring ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 20. September 2010 entschieden und hat damit die Klage des Eigentümers eines im Außenbereich belegenen, zu Wohn- und landwirtschaftlichen Zwecken genutzten Anwesens abgewiesen.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des der Klage zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides im Jahre 2005 waren in der Gemarkung Mehring bereits drei Windenergieanlagen, in den Gemarkungen der benachbarten Ortsgemeinden Bescheid und Naurath/Wald weitere fünf Windenergieanlagen immissionsschutzrechtlich genehmigt, die zusammen mit den in Streit stehenden Anlagen eine Windfarm bilden.

Der Kläger hatte sich zunächst im gerichtlichen Eilverfahren und alsdann im Widerspruchsverfahren erfolglos gegen die Genehmigung der acht weiteren Anlagen zur Wehr gesetzt. Nach Erlass des Widerspruchbescheides im November 2009 hat er Klage erhoben, zu deren Begründung er vor allem geltend macht, dass von den im Halbkreis um sein Anwesen angeordneten Anlagen zum Einen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen und zum Anderen eine unzumutbare optisch erdrückende Wirkung ausgingen.

Dieser Sichtweise schlossen sich die Richter der 5. Kammer jedoch nicht an. Nach der der Genehmigung zugrunde liegenden sachverständigen Schallimmissionsprognose komme es bei Einhaltung bestimmter – in der Genehmigung ausgesprochener – Auflagen (wie schallreduzierter Betrieb zur Nachtzeit; Untersagung eines tonhaltigen Betriebs) nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen am Anwesen des Klägers. Soweit dieser geltend mache, dass es trotz der Auflagen immer wieder zu Überschreitungen der zulässigen Werte komme, mache dies die Genehmigung selbst nicht rechtswidrig. Hiermit werde lediglich die Frage nach der Überwachung der Genehmigung angesprochen, wobei es sich jedoch um ein vom Genehmigungsverfahren zu unterscheidendes Verfahren handele.

Auch eine optisch erdrückende Wirkung stellten die Richter anlässlich der vor Ort durchgeführten Verhandlung aufgrund der Entfernung der einzelnen Anlagen zum Anwesen des Klägers nicht fest. Die halbkreisförmige Anordnung der Anlagen sei aufgrund der vorhandenen Topographie und des hohen Baumbestandes von den überwiegenden Teilen des Anwesens aus nicht wahrnehmbar. Lediglich von einem im Obergeschoss liegenden Fenster seien sämtliche Anlagen zu erblicken, was in Anbetracht der Außenbereichslage und des damit verbundenen eingeschränkten Schutzes des klägerischen Anwesens sowie im Hinblick auf die vom Gesetzgeber vorgenommene Privilegierung der streitgegenständlichen Anlagen im Außenbereich vom Kläger hingenommen werden müsse.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. 

VG Trier, Urteil vom 20. September 2010 – 5 K 2/10.TR –

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