Koblenz (dpa) – Ein Berechtigter für Sozialhilfe, der diese aber nicht beantragt, kann auch nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Eine entsprechende Klage eines Mannes im nördlichen Rheinland-Pfalz wies das Verwaltungsgericht Koblenz nach Mitteilung vom Dienstag ab (Az. 5 K 557/21.KO).
Der Kläger bekommt eine geringe Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der beklagte Südwestrundfunk (SWR) mit der Begründung ab, Befreiungstatbestände wie der Bezug von Sozialleistungen lägen nicht vor. Der Kläger verwies dagegen laut Gericht auf «seine finanziell schlechten Verhältnisse». Somit habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf die Befreiung von Rundfunkbeiträgen. Sozialhilfe wolle er dagegen nicht beantragen. Warum nicht, konnte ein Gerichtssprecher nicht sagen. Weiterlesen