Land lässt sich Zeit mit Prüfung von Zweibrücken-Verordnung

Mainz (dpa/lrs) – Bei der Prüfung einer Verordnung zur Sonntagsöffnung des Mode-Outlet-Centers Zweibrücken zieht das Arbeits- und Sozialministerium eine Vielzahl von Faktoren in Betracht. Dazu gehören auch Auswirkungen auf Arbeitsplätze in der Region, der jetzt beim Bundesgerichtshof (BGH) liegende Rechtsstreit und das Raumordnungsverfahren zur geplanten Erweiterung des Zweibrücken Fashion Outlet Center, wie Abteilungsleiterin Jeannette Mischnick am Freitag im Rechtsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz ausführte. Zur Dauer der Prüfung könnten keine Angaben gemacht werden.

«Bei der Entscheidung muss die Betrachtung der Gesamtfaktoren eine Rolle spielen», sagte Mischnick. Auch Gespräche mit den Betreibern des Outlet-Centers seien noch nicht abgeschlossen. Überprüfungen zur weiteren Geltung von Landesverordnungen seien grundsätzlich Aufgabe des zuständigen Ressorts, erklärte Justizminister Herbert Mertin (FDP). Beim Ladenöffnungsrecht ist dies das Arbeitsministerium. «Ob etwas benötigt wird oder nicht, entscheidet nicht das Justizministerium sondern das federführende Ministerium.»

Grundlage für die Öffnung des Outlet-Centers in der Pfalz an Feriensonntagen ist eine Verordnung aus dem Jahr 2007, in der die Ausnahmeregelung mit dem damaligen Reiseverkehr auf dem Flugplatz Zweibrücken begründet wurde. Der kommerzielle Linienverkehr dort ist aber seit 2014 eingestellt. Der Betreiber eines Modehauses mit Sitz in Grünstadt legte Klage wegen unlauteren Wettbewerbs ein, unterlag aber Anfang August in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken, das auf die gültige Verordnung verwies. Der Kläger legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein.

Die Fraktion der Freien Wähler brachte den Streit nun vor den Rechtsausschuss. Ihr Parlamentarischer Geschäftsführer Stephan Wefelscheid warf die Frage auf, ob der Landtag als Gesetzgeber nicht die Verantwortung habe, eine Rechtsnorm zu ändern, wenn schwerwiegende Veränderungen der ihr zugrundeliegenden Verhältnisse eingetreten seien.

 

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