Revision gegen Urteil im Prozess um falsche Krebsdiagnosen

Saarbrücken (dpa/lrs) – Der Prozess um falsche Krebsdiagnosen eines saarländischen Pathologen mit schwerwiegenden Folgen für Patienten geht in die nächste Runde. Wie ein Gerichtssprecher der Deutschen Presse-Agentur am Mittwoch bestätigte, haben sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung und Nebenklage-Vertreter Revision gegen das Urteil eingelegt.

Das Landgericht Saarbrücken hatte den 63-jährigen Pathologen in der vergangenen Woche wegen fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung sowie in drei Fällen wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Unter Einbeziehung eines vorangegangenen Urteils unter anderem wegen Betrugs und Bestechung lag die Gesamtfreiheitsstrafe bei fünf Jahren und drei Monaten.

Die Kammer hatte den 63-Jährigen dennoch aus der Untersuchungshaft entlassen. Weil der Mann bereits annähernd zwei Drittel dieser Haftzeit abgesessen hatte, wurde der Haftbefehl gegen ihn gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt.

Die Richter hatten es als erwiesen angesehen, dass der Pathologe von 2016 bis 2019 in seinem Institut in St. Ingbert gravierende Fehldiagnosen mit erheblichen Gesundheitsfolgen gestellt habe. Dadurch sei es zu nicht notwendigen Behandlungen und Eingriffen wie etwa Chemotherapien, Brust-, Darm- und Gesichtsoperationen gekommen. Unter anderem war einer Patientin der Großteil eines Oberkiefers entfernt worden. In einem anderen Fall war ein 50-jähriger Mann nach einer demnach nicht erforderlichen Darmoperation an einer Sepsis gestorben.

Das Gericht sprach den Angeklagten in zwei von insgesamt sieben angeklagten Fällen frei und ging in allen Fällen aufgrund seiner Suchterkrankung von einer verminderten Schuldfähigkeit aus. Die Kammer war mit ihrem Urteil unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft geblieben. Sie hatte Vorsatz statt Fahrlässigkeit gesehen und eine Gesamtstrafe von achteinhalb Jahren gefordert – unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung. Die Verteidiger hatten Freispruch in drei von sieben Fällen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten beantragt.

 

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