VG: Polizei durfte Versammlungsleiter in Cottbus nicht ausschließen

Cottbus (dpa/bb) – Die Polizei in Brandenburg durfte den Versammlungsleiter der «Cottbuser Spaziergänge» nicht ausschließen. Das entschied das Verwaltungsgericht Cottbus in einer Eilentscheidung am Montagnachmittag. «Unter Beachtung des hohen Wertes versammlungsrechtlicher Bestimmungen vermochte die Versammlungsbehörde nicht hinreichend nachvollziehbar tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme darzulegen, dass im Falle der Durchführung der Versammlung mit dem Antragsteller als dessen Leiter konkrete Gefährdungen zu besorgen wären», hieß es in einer Mitteilung des Gerichts am Dienstag (VG 3 L 71/22). Der Aufzug hatte am Abend nach Angaben der Polizeidirektion Süd mit rund 700 Teilnehmenden stattgefunden. Nach Angaben eines Sprechers war der angemeldete Versammlungsleiter dann ebenfalls bei der Veranstaltung.

Das Gericht folge nicht der Einschätzung des Präsidiums, das den Ausschluss mit der Unzuverlässigkeit des Leiters und «einer daraus prognostizierten unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründete», hieß es. Dabei habe nicht abschließend beantwortet werden müssen, inwieweit sich der Leiter der Versammlung tatsächlich als unzuverlässig erwiesen habe. Gegen das Urteil kann die Polizei Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Für die Entscheidung des Gerichts sprächen einerseits die Erfahrungen, die mit dem Versammlungsleiter bei einer Demo im Jahr 2021 gemacht worden seien sowie die Tatsache, dass die Corona-Beschränkungen in Brandenburg in Bezug auf das Versammlungsrecht inzwischen weitestgehend beseitigt worden sind.

Vor einem Monat hatte das Gericht bereits das zweiwöchige Verbot von unangemeldeten Versammlungen in Cottbus gekippt. Dagegen hatte das Präsidium jedoch Beschwerde beim OVG eingelegt – mit Erfolg. Das Gericht erklärte das Verbot, das für den Zeitraum vom 31. Januar bis zum 13. Februar galt, für rechtens. Die Polizei hatte die Versammlungen für den Zeitraum nach zahlreichen unangemeldeten Demonstrationen gegen die Corona-Politik mit Tausenden Teilnehmern mit einer Allgemeinverfügung generell untersagt. Das Verbot stand insbesondere im Zusammenhang mit den Aufrufen zum «Cottbuser Spaziergang».

 

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