Bei falschen Versprechungen kann Käufer Vertrag anfechten

Frankenthal (dpa/lrs) – Wenn der Verkäufer eines Grundstücks in wesentlichen Punkten falsche Versprechungen gemacht hat, kann der Käufer den Vertrag wegen Täuschung anfechten. Das teilte am Dienstag das Landgericht Frankenthal mit Verweis auf einen jüngeren Fall mit.

Zudem verliert die Immobilienmaklerin in dem Fall ihren Anspruch auf Provision – auch, wenn sie nichts von der Täuschung wusste. Die Entscheidung vom 6. April ist bereits rechtskräftig (Az. 4 O 208/21).

In dem Fall kaufte ein Ehepaar eine Immobilie im Kreis Germersheim, angekündigt als «Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage». Der Verkäufer teilte aber nicht mit, dass der Außenbereich nur in Kombination mit einem Landwirtschaftsbetrieb zum Wohnen genutzt werden dürfe. Das Paar ließ den Vertrag erfolgreich anfechten. Damit sei auch dem Anspruch der Maklerin der Rechtsgrund entzogen, hieß es.

 

 

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