Buschmann: Unfallflucht ohne Personenschäden keine Straftat

Berlin (dpa) – Das Bundesjustizministerium will einem Medienbericht zufolge künftig Unfallflucht ohne Personenschaden nicht mehr als Straftat behandeln.

Wer bei einem Autounfall nur einen Sachschaden anrichte und flüchte, solle den Plänen zufolge nur noch eine Ordnungswidrigkeit begehen, berichtete das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) am Dienstag unter Berufung auf ein Papier, das das Ministerium von Marco Buschmann (FDP) kurz nach Ostern mit der Bitte um Stellungnahme an Fachverbände verschickt haben soll. «Durch die Herabstufung der Unfallflucht nach reinen Sachschäden zur Ordnungswidrigkeit würde einer undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers entgegengewirkt», heiße es in dem Papier.

Bisher Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Haft

Aktuell werden Unfallbeteiligte, die sich unerlaubt von einem Unfallort entfernen, mit einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft bestraft. Das solle nach den Plänen des Justizministeriums künftig nur noch bei Unfällen mit Personenschaden gelten. Sobald es körperlich Geschädigte gebe, sei es stets erforderlich, «am Unfallort zu verbleiben und sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu gebe», heiße es in dem Ministeriums-Papier weiter. Das gelte «trotz der mit der Selbstanzeige des Unfalls verbundenen Selbstbezichtigung einer ggf. mitverwirklichten Begleittat» – etwa einer Trunkenheitsfahrt.

Vor diesem Hintergrund gebe es umgekehrt aber gute Argumente dafür, von einer Strafbewehrung der unterlassenen Selbstanzeige des Unfalls bei reinen Sachschäden abzusehen, heißt es laut RND-Bericht in dem Eckpunktepapier weiter. Paragraf 142 des Strafgesetzbuchs, in dem die Unfallflucht geregelt ist, durchbreche nämlich das Prinzip der «Straflosigkeit der Selbstbegünstigung».

Bislang gilt, dass Unfallbeteiligte eine «angemessene Zeit» am Unfallort warten müssen. Als Alternative dazu bringe das Bundesjustizministerium die Einrichtung einer Meldepflicht und Meldestelle ins Spiel. «Denkbar wäre etwa eine Meldung über eine standardisierte Online-Maske, gegebenenfalls auch mit hochzuladenden Bildern vom Unfallort und Schaden, oder eine, am geschädigten Fahrzeug zu fixierende, Schadensmeldung, bei deren ordnungsgemäßer Vornahme keine tatbestandsmäßige Handlung vorläge», heiße es in dem Papier des Ministeriums.

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