Ein Verein der Rheinlandliga haftet nicht für die Verletzung eines gegnerischen Spielers, der nach einem Zweikampf gegen ein 4,50 m hinter dem Spielfeld abgelegtes Trainingstor gestoßen ist. Während des Spiels seines Vereins bei dem Beklagten geriet der Kläger hinter die gegnerische Torauslinie, kollidierte mit einem liegenden, tragbaren Trainingstor und erlitt u.a. einen Kreuzbandriss. Da sich das Trainingstor aber in ausreichender Entfernung zum Spielfeldrand befunden habe und das Torgestänge für jeden gut wahrnehmbar und abgehoben vom Untergrund sichtbar gewesen sei, habe der gastgebende Verein seine Verkehrssicherungspflicht für den Sportplatz nicht verletzt. Dies entschied der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschlüsse vom 18. Juni 2012 und vom 19. Juli 2012; Az: 5 U 423/12), der damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Trier bestätigte.
Im September 2010 nahm der Kläger an einem Fußballspiel der Rheinlandliga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Platz des beklagten Vereins. Der Kläger hat behauptet, er Weiterlesen