Trier. Die Ablehnung der Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in der Eurener Straße in Trier und die gleichzeitig ausgesprochene Nutzungsuntersagung sind rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteilen vom 24. April 2013 entschieden.
Die vom Eigentümer beantragte Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken verstoße gegen materielles Baurecht. Bei der beantragten Nutzung handele es sich nicht ausschließlich um Wohnungsprostitution, sondern um einen bordellartigen Betrieb, da sich die Prostitutionsausübung nicht als untergeordnete Nutzung des Anwesens darstelle, sondern dem Anwesen das Gepräge gebe. Eine derartige Nutzung sei in dem Gebietstyp, in den das Hausanwesen in der Eurener Straße eingebettet sei, nicht zulässig. Die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass der Bereich, in dem das Vorhaben gelegen sei, baurechtlich am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren sei.
Dieser Gebietstyp diene dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Wegen der typischerweise mit einem Weiterlesen