Saisonbetriebe der Landwirtschaft und der Gastronomie können schon ab dem 01. Januar 2011 Arbeitnehmer aus nahezu allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ohne einen Antrag auf Arbeitsgenehmigung saisonal beschäftigen. Die Bürger der Länder Polen, Tschechische Republik, Estland, Litauen, Lettland, Ungarn, Slowenien, und der Slowakei werden für die Saisonarbeit den „alten“ EU-Staaten gleichgestellt. Lediglich für Saisonkräfte aus Rumänien, Bulgarien und Kroatien wird weiterhin ein Antrag auf Arbeitsgenehmigung notwendig sein.
Insbesondere für die Betriebe des Weinbaus stellen sich somit verschiedene Fragen:
1. Muss ich für das Binden und Schneiden der Reben im Frühjahr nun keine Arbeitsgenehmigung für meine Saisonkräfte aus den Osteuropäischen Ländern beantragen?
Die Arbeitsgenehmigungspflicht für Saisonarbeitnehmer entfällt ab dem 01.01.2011 für alle Länder der EU mit Ausnahme von Rumänien, Bulgarien und dem Drittstaat Kroatien.
2. Wie komme ich an geeignete Arbeitskräfte aus den acht Beitrittsstaaten?
Die Bundesagentur für Arbeit vermittelt auf Wunsch auch weiterhin Arbeitskräfte für die Saisonarbeit. Dieser Service wird für alle Betriebe Weiterlesen