Koblenz. Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz hat heute die Klage des ehemaligen Geschäftsführers der Nürburgring GmbH gegen diese GmbH auf Vergütung abgewiesen. Nach der Überzeugung der Kammer lag ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags vor.
Zwischen den Parteien wurde im Jahre 1994 ein Vertrag zur Anstellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten geschlossen. Anfang Dezember 2009 erfolgte die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der beklagten Nürburgring GmbH. Zugleich wurde der Anstellungsvertrag, der grundsätzlich eine Laufzeit bis 31.03.2014 vorsieht, durch die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2009 und 22.12.2009 außerordentlich gekündigt.
Mit der Klage begehrte der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten die auf den Zeitraum vom 12.12.2009 bis 31.01.2010 entfallende Vergütung. Ausgehend von einem monatlichen Gehalt von 18.750 € errechnete er einen Forderungsbetrag von 30.846,77 €. Ferner sollte festgestellt werden, dass das Anstellungsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 10.12.2009 und 22.12.2009 nicht beendet worden sei, sondern Weiterlesen