Wahlanfechtung der Ortsgemeinde Rivenich erfolglos

Trier/Rivenich. Die Klagen gegen die Wahl des Ortsgemeinderates und des Ortsbürgermeisters der Gemeinde Rivenich am 25. Mai 2014 blieben ohne Erfolg. Am 16.12.2014 fand die Verhandlung vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier statt. Die Kläger haben geltend gemacht, der Grundsatz der Freiheit der Wahl sei dadurch verletzt worden, dass in einem Wahlflyer u.a. versprochen worden sei, der Bürgermeisterkandidat werde im Falle seiner Wahl seine ersten drei und danach jedes Jahr ein „Bürgermeisterentgelt“ für einen Initiativverein zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde zur Verfügung stellen. Das soeben in der Sitzung verkündete Urteil begründete der Präsident des Verwaltungsgerichts Georg Schmidt damit, dass der Grundsatz der Freiheit der Wahl insbesondere amtliche Wahlbeeinflussung verbiete. Wahlbewerber dürften im Wahlkampf dagegen beim Werben um Wählerstimmen in einem weiten Rahmen Versprechungen machen. Das entspreche demokratischen Grundsätzen. Die Grenze des Zulässigen sei überschritten, wenn bestimmten Wählern oder Gruppen konkrete Sondervorteile aus eigenen Mitteln versprochen würden oder, wie in einem andernorts gerichtlich entschiedenen Fall, ein Stimmenkauf vorliege. Dort hatte ein

Wahlbewerber als „Angebot des Tages“ für jede ihm gegebene Stimme einen EURO als Spende für ortsansässige Vereine versprochen. Damit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Hier sei lediglich ein Impuls für das genannte Ziel in Aussicht gestellt worden. Ein Wahlbewerber genieße weitgehende Freiheit bei seiner Wahlwerbung. Auch sei die Beständigkeit einer Wahl ein hohes Gut.

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