Geisterfahrerin wegen fahrlässiger Tötung von drei Menschen vor Gericht

Trier/Daun. Vergangene Woche begann  vor der 3. Großen Strafkammer in Trier der Prozess wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung gegen  eine Geisterfahrerin (62) aus der Vulkaneifel. Am 09.09. wird der Prozess fortgeführt. Die Staatsanwaltschaft wirft der Angeklagten folgenden Sachverhalt vor: Am 15.10.2012 soll die Angeklagte auf dem Weg zu einer Verabredung die BAB 1 aus Trier in Richtung Koblenz befahren haben. Auf dem Parkplatz Rivenich bei Hetzerath soll die Angeschuldigte kurz angehalten und mit einem Bekannten telefoniert haben, um nach dem Weg zum verabredeten Treffpunkt zu fragen. Nach dem Gespräch fuhr sie zunächst in Richtung der Parkplatzeinfahrt, um den Parkplatz entgegen der Fahrtrichtung zu verlassen. Noch bevor sie die Fahrspuren der Autobahn erreicht hatte, soll sie ihren PKW gewendet haben und über den Parkplatz zur Ausfahrt gefahren sein.

Anstatt sich geradeaus in den Verkehr einzufädeln soll sie links abgebogen sein und befuhr die BAB 1 dann in Gegenrichtung auf der Überholspur als sogenannte Geisterfahrerin mit mäßiger Geschwindigkeit.

Vater und zwei seiner Kinder starben
Etwa einen Kilometer nachdem sie den Parkplatz Rivenich verlassen hatte, soll die Angeklagte mit ihrem PKW mit dem Fahrzeug einer Familie aus Bad Ems kollidiert sein. Durch die Kollision wurden der 31 Jahre alte Fahrer sowie seine neun Jahre alte Tochter und sein sieben Jahre alter Sohn tödlich verletzt. Zwei weitere Töchter des Fahrzeugführers im Alter von damals vier und zehn Jahren erlitten durch den Unfall schwere Verletzungen. Auch die Angeschuldigte trug schwere Verletzungen davon.

Am ersten Prozesstag hat sich die angeklagte Falschfahrerin vor dem Landgericht  bei den Angehörigen entschuldigt. „Ich würde alles dafür geben, wenn ich die Ereignisse ungeschehen machen könnte“, ließ die 62-jährige Frau in einer persönlichen Erklärung durch ihren Anwalt verlesen. Die Angeschuldigte gab im Ermittlungsverfahren an, sich an den Unfall sowie die unmittelbare Zeit davor nicht mehr erinnern zu können.

Nach ihren Ermittlungen geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass nicht von einer Suizidabsicht der Angeklagten ausgegangen werden kann. Vielmehr sei das Geschehene als Fahrfehler infolge von Unsicherheit im Straßenverkehr zu bewerten. Die Angeklagte ist bisher weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft Trier hatte Anklage zum Strafrichter bei dem Amtsgericht Wittlich erhoben. Dieser hat die Sache dem Landgericht Trier zur Übernahme vorgelegt. Die 5. Strafkammer hat die Sache gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen „besonderer Bedeutung“ übernommen.

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