Bioabfallentsorgung in der Region Trier: Verwaltungsgericht Koblenz bestätigt Praxis der SGD Nord

SGD Nord darf Schriftverkehr mit Zweckverband RegAb und der RegEnt GmbH im Internet veröffentlichen.

Region Trier. In dem Verfahren um die Verpflichtung des RegAb, ab dem 1.1.2015 die Biotonne einzuführen, hat die SGD Nord den dazu geführten gegenseitigen Schriftverkehr sowie die vorgelegte Ökoeffizenzanalyse auf ihrer Internetseite unter der Adresse http://sgdnord.rlp.de/kreislaufwirtschaft/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfallwirtschaft/bioabfallentsorgung-in-der-region-trier/ veröffentlicht. Erklärtes Ziel dieser Veröffentlichungspraxis ist es, die Verfahren für die interessierte Öffentlichkeit vollständig transparent zu gestalten. Dagegen hatten der Zweckverband RegAb sowie die in seinem Auftrag tätige RegEnt GmbH beim Verwaltungsgericht Koblenz Ende 2014 beantragt, dies der SGD Nord im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, und sie zu verpflichten, den bis dahin schon veröffentlichten Schriftverkehr wieder von der Internetseite zu entfernen.

Mit seinem den Beteiligten am 29.01.2015 zugestellten Beschluss vom 23.01.2015 (Az.: 4 L 1216/14.KO) lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge des RegAb und der RegEnt GmbH auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen ab. Das Verwaltungsgericht Koblenz erklärte den Antrag des RegAb und der RegEnt GmbH bereits für unzulässig. Maßgeblich ist für das Gericht unter anderem, dass die Antragsteller nach dem Landesumweltinformationsgesetz selbst verpflichtet wären, die Schriftsätze zu veröffentlichen und sie auf Anfrage an jedermann herauszugeben. Insbesondere im Hinblick auf die von der SGD Nord veröffentlichte Ökoeffizienzanalyse konnten sich der RegAb und die RegEnt GmbH nicht mit ihrer Ansicht durchsetzen, dass diese Dokumente schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthielten.

Nach Ansicht des Gerichts sei eine Schutzwürdigkeit dieser Informationen schon angesichts der monopolartigen Stellung der Antragsteller als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bzw. öffentliches Unternehmen nicht gegeben. Auch dürfte die Ökoeffizienzanalyse zu beachtlichen Teilen Informationen über Emissionen enthalten, deren Herausgabe nach dem LUIG und den damit umgesetzten europarechtlichen Bestimmungen ohnehin nicht verweigert werden darf. Zudem bestätigte das Gericht auch das bestehende große Interesse der Öffentlichkeit an der Haltung der Antragsteller. Schließlich hatten sie ihre ablehnende Haltung gegen die vom europäischen und deutschen Gesetzgeber geforderte Einführung der Biotonne in den Medien selbst öffentlich gemacht. Schließlich bejahte das Verwaltungsgericht Koblenz auch die Zuständigkeit der SGD Nord für die eingeleiteten Verwaltungsverfahren.

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