„Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Fußballfan war rechtswidrig“

Trier. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat entschieden, dass einem Mitglied der Ultra-Fanszene des KSV Hessen Kassel zu Unrecht untersagt wurde, am 27. Juli 2013 anlässlich des Fußballspiels in Trier den Stadtbereich von Trier zu betreten und sich dort aufzuhalten. Zwar dürfe die Polizei grundsätzlich derartige Verbote aussprechen, im konkreten Fall habe es jedoch an einer hinreichend gesicherten Tatsachenfeststellung für die erforderliche Gefahrenprognose gefehlt.

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass es bei einem vorangegangenen Fußballspiel zu Ausschreitungen Kasseler Fußballfans gekommen war. Auch der Kläger war im Stadion anwesend. Gegen ihn wurde wegen der Vorfälle ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das später eingestellt wurde. Nachdem der Kläger identifiziert worden war, sprach die Polizei gegen ihn das ganztägige Verbot aus, am Spieltag die Stadt Trier zu betreten und sich dort aufzuhalten. Es seien szenetypische Straftaten des zur Problemfanszene des Kasseler Fußballvereins gehörenden Klägers zu erwarten. Im Zusammenhang mit dem Verhalten bei Fußballspielen seien mehrere Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden, sodass die Gefahr bestehe, dass es erneut zu vergleichbaren Straftaten komme.

Die Richter stellten fest, dass grundsätzlich ein solches Verbot ausgesprochen werden könne. Die Gefahrenprognose der Polizei müsse sich jedoch auf konkrete Tatsachen stützen, die eine Begehung von Straftaten mit Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Hierfür reichten die Umstände, dass der Kläger Mitglied der Ultraszene sei und dass strafrechtlich ermittelt werde, für sich genommen nicht aus. Im Übrigen sei auch eine Tatbeteiligung bei dem vorangegangenen Spiel nicht nachgewiesen.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen