Sexualstraftäter muss in Psychiatrisches Krankenhaus

Die 3. Große Jugendkammer des Landgerichts Trier hat am Montag, 26.02.2012 einem Sexualstraftäter das  Urteil verkündet und die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.  Das Urteil ist rechtskräftig. Alle Verfahrensbeteiligten haben Rechtsmittelverzicht erklärt. 

Bei dem Verfahren handelt es sich um eine im Wege der Revision des Angeklagten aufgehobene und zurückverwiesene Sache. Am 13.04.2011 hatte das Landgericht Trier den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren schon einmal verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen der Kammer hat der aus der Verbandsgemeinde Wittlich-Land stammende 50-jährige Angeklagte am 02.06.2009 in Wittlich ein 10jähriges Mädchen aus dem Bekanntenkreis mit einem Messer gezwungen, den Geschlechtsverkehr zu dulden.

Mit Beschluss vom 15.09.2011 hatte der Bundesgerichtshof dieses Urteil vom 13.04.2011 aufgehoben, soweit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war. Nur hierüber hat die Kammer somit erneut zu entscheiden. Die verhängte Freiheitsstrafe ist hingehen rechtskräftig.

§ 63 – Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
 

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