Schwerbehindertenparkplätze in der Wittlicher Innenstadt

Wittlich. Aktuell sind im Stadtzentrum von Wittlich 29 Schwerbehindertenparkplätze ausgewiesen. Die Stadtverwaltung hat im Rahmen ihres Parkraumangebots auch für eine ausreichende Anzahl an Behindertenparkplätzen zu sorgen. Diese Stellplätze sind neben dem Parkplatzverkehrszeichen zusätzlich mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet. Damit Menschen mit Behinderungen diese Parkmöglichkeiten besser auffinden können, hat das Ordnungsamt der Stadt Wittlich ein Faltblatt mit entsprechendem Übersichtsplan erstellt. Das Faltblatt ist bei der Stadtverwaltung erhältlich.

Die Stadtverwaltung weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Behindertenparkplätze sowie die weiteren Parkerleichterungseinrichtungen nur von schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie von blinden Menschen in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Personen haben Anspruch auf den neuen einheitlichen EU-Parkausweis, der beim Ordnungsamt der Stadt Wittlich beantragt werden kann. Ansprechpartner im Stadthaus ist Ralf Ostermann, Telefon 06571/17-1141. Antragsteller müssen hierfür ein aktuelles Passfoto und eine vollständige Kopie des Schwerbehinderten-Ausweises oder des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes vorlegen.

Informationen zu Parkerleichterungen:
Für Menschen mit Behinderungen sind am Straßenrand und auf öffentlichen Parkplätzen Stellplätze reserviert, die mit einem Verkehrszeichen und dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet sind. Inhaber des EU-Parkausweises dürfen bis zu drei Stunden am Straßenrand parken, auch wenn das Parken grundsätzlich verboten ist. Dies gilt auch in Zonen. Dabei darf bei zeitlich beschränktem Parken die zugelassene Parkzeit überschritten werden. Außerdem dürfen die Parkausweisinhaber kostenlos und ohne Zeitbeschränkung auf Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten parken und sogar bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohner. Darüber hinaus darf in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt werden, jedoch nur dann, wenn hierdurch der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.

Das Befahren und Parken in Fußgängerzonen ist hingegen örtlich individuell geregelt. Entsprechende Konzessionen können auf Antrag von den Ordnungsbehörden erteilt werden. Dennoch darf hier in der Regel nur zu bestimmten Zeiten hineingefahren und geparkt werden. Die vorstehenden Regelungen gelten regelmäßig nur dann, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

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