Haushaltssatzung der Stadt Wittlich für das Haushaltsjahr 2011

Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009, (GVBl. S. 162), am 16.12.2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 18.02.2011 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1.    im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf    28.517.888 EURO
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf    30.551.802 EURO
der Jahresfehlbetrag auf    – 2.033.914 EURO

2.    im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf    26.550.070 EURO
die ordentlichen Auszahlungen auf    27.397.350 EURO
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf    – 847.280 EURO

die außerordentlichen Einzahlungen auf    0 EURO
die außerordentlichen Auszahlungen auf    0 EURO
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf    0 EURO

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf    6.996.750 EURO
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf    11.018.900 EURO
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit    – 4.022.150 EURO

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    5.592.530 EURO
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf    723.100 EURO
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit     4.869.430 EURO

§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite (KP II-Darlehen) auf    109.000 EURO
verzinste Kredite auf 1    4.022.150 EURO
zusammen auf    4.131.150 EURO

§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in den künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf    0 EURO

§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf    8.000.000 EURO

§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
 – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf    1.555.750 EURO
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
 – Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf    400.000 EURO
3.    Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Stadtwerke Wittlich werden nicht beansprucht.

§ 6
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
o    Grundsteuer A auf    255 v.H.
o    Grundsteuer B auf    340 v.H.
o    Gewerbesteuer auf    352 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
o    für den ersten Hund     75 EURO
o    für den zweiten Hund     118 EURO
o    für jeden weiteren Hund     209 EURO

Die Hundesteuer beträgt für gefährliche Hunde (§ 7 Hundesteuersatzung), die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
o    für jeden gefährlichen Hund     800 EURO

§ 7
Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabegesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2009, (GVBl. S. 333) werden festgesetzt:

1.    Gebühren für die Wasserversorgung gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die   öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – der Stadt Wittlich vom 02. Januar 1996

1.1 Mengengebühr je cbm Frischwasserbezug    1,605 EURO
1.2 Einmaliger Beitrag
Beitragssatz für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
je qm Grundstücksfläche    0,6449 EURO
 

Alle Entgelte für die Wasserversorgung verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.

2.    Abwasserentgelte gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wittlich vom 02. Januar 1996

2.1.    Schmutzwassergebühr
je cbm gewichtetes Schmutzwasser einschließlich Abwasserabgabe    1,85 EURO
2.2.    Niederschlagswasser
wiederkehrender Beitrag je qm zulässiger Abflussfläche    0,25 EURO
2.3.    Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen
je cbm abgefahrenen Schlamms    9,51 EURO

3.    Einmalige Beiträge

3.1.    Beitragssatz für Schmutzwasser je qm Grundstücksfläche    0,89 EURO
3.2.    Beitragssatz für Niederschlagswasser je qm mögliche Abflussfläche    2,73 EURO
3.3.    Beitragssätze für den Neubau der Zentralkläranlage (Sondereinleiter):

3.3.1.    Biologischer Sauerstoffbedarf – kg/BsB5/d – für den
 biologischen Teil der Kläranlage je Maßstabeinheit    2.327,40 EURO/kg
3.3.2.    Trockensubstanzmenge – kg/Ts/d – für die Schlammbehandlung
 je Maßstabeinheit    1.919,39 EURO/kg
3.3.3.    Abwassermenge – l/s – für die mechanisch, hydraulisch
 bemessenen Teile der Kläranlage je Maßstabeinheit    14.751,79 EURO/l

4.    Straßenreinigungsgebühren gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 08. Januar 1996
Grundgebühr    1,82 EURO/lfdm
5.    Beim laufenden Entgelt werden Vorausleistungen in Höhe des vollen Gebührensatzes erhoben.

§ 8
Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von    75.000 EURO
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 9
Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte gemäß § 80 b Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz wird in einem Fall zugelassen.

Wittlich, den 22. Februar 2011
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

 
Der Haushaltsplan 2011 liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 28. Februar 2011 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Stadthaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 306/307, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Anlauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wittlich, den 22. Februar 2011
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister

 

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