Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.04.2009, (GVBl. S. 162), am 16.12.2010 folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 18.02.2011 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 28.517.888 EURO
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 30.551.802 EURO
der Jahresfehlbetrag auf – 2.033.914 EURO
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 26.550.070 EURO
die ordentlichen Auszahlungen auf 27.397.350 EURO
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf – 847.280 EURO
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EURO
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EURO
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 0 EURO
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.996.750 EURO
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 11.018.900 EURO
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit – 4.022.150 EURO
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 5.592.530 EURO
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 723.100 EURO
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 4.869.430 EURO
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite (KP II-Darlehen) auf 109.000 EURO
verzinste Kredite auf 1 4.022.150 EURO
zusammen auf 4.131.150 EURO
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in den künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EURO
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 8.000.000 EURO
§ 5
Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden festgesetzt
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf 1.555.750 EURO
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
– Sondervermögen Stadtwerke Wittlich – auf 400.000 EURO
3. Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Stadtwerke Wittlich werden nicht beansprucht.
§ 6
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
o Grundsteuer A auf 255 v.H.
o Grundsteuer B auf 340 v.H.
o Gewerbesteuer auf 352 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
o für den ersten Hund 75 EURO
o für den zweiten Hund 118 EURO
o für jeden weiteren Hund 209 EURO
Die Hundesteuer beträgt für gefährliche Hunde (§ 7 Hundesteuersatzung), die innerhalb des Stadtgebietes gehalten werden:
o für jeden gefährlichen Hund 800 EURO
§ 7
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabegesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2009, (GVBl. S. 333) werden festgesetzt:
1. Gebühren für die Wasserversorgung gemäß Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Entgeltsatzung Wasserversorgung – der Stadt Wittlich vom 02. Januar 1996
1.1 Mengengebühr je cbm Frischwasserbezug 1,605 EURO
1.2 Einmaliger Beitrag
Beitragssatz für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
je qm Grundstücksfläche 0,6449 EURO
Alle Entgelte für die Wasserversorgung verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.
2. Abwasserentgelte gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Stadt Wittlich vom 02. Januar 1996
2.1. Schmutzwassergebühr
je cbm gewichtetes Schmutzwasser einschließlich Abwasserabgabe 1,85 EURO
2.2. Niederschlagswasser
wiederkehrender Beitrag je qm zulässiger Abflussfläche 0,25 EURO
2.3. Gebühr für Fäkalschlammbeseitigung aus Kleinkläranlagen
je cbm abgefahrenen Schlamms 9,51 EURO
3. Einmalige Beiträge
3.1. Beitragssatz für Schmutzwasser je qm Grundstücksfläche 0,89 EURO
3.2. Beitragssatz für Niederschlagswasser je qm mögliche Abflussfläche 2,73 EURO
3.3. Beitragssätze für den Neubau der Zentralkläranlage (Sondereinleiter):
3.3.1. Biologischer Sauerstoffbedarf – kg/BsB5/d – für den
biologischen Teil der Kläranlage je Maßstabeinheit 2.327,40 EURO/kg
3.3.2. Trockensubstanzmenge – kg/Ts/d – für die Schlammbehandlung
je Maßstabeinheit 1.919,39 EURO/kg
3.3.3. Abwassermenge – l/s – für die mechanisch, hydraulisch
bemessenen Teile der Kläranlage je Maßstabeinheit 14.751,79 EURO/l
4. Straßenreinigungsgebühren gemäß Satzung der Stadt Wittlich über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 08. Januar 1996
Grundgebühr 1,82 EURO/lfdm
5. Beim laufenden Entgelt werden Vorausleistungen in Höhe des vollen Gebührensatzes erhoben.
§ 8
Wertgrenzen für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 75.000 EURO
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 9
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte gemäß § 80 b Absatz 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz wird in einem Fall zugelassen.
Wittlich, den 22. Februar 2011
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister
Der Haushaltsplan 2011 liegt gemäß § 97 Abs. 2 GemO zur Einsichtnahme ab Montag, dem 28. Februar 2011 an sieben Werktagen während der Dienstzeiten (Montag – Freitag, 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Stadthaus, Schloßstraße 11, Zimmer Nr. 306/307, zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Anlauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Wittlich, den 22. Februar 2011
Stadtverwaltung Wittlich
Joachim Rodenkirch
Bürgermeister