Parkerleichterungen für Handwerker

Beim Handwerkerparkausweis handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung, die Handwerker oder handwerksähnliche Betriebe berechtigt, im eingeschränkten Halteverbot, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung von Gebühren und über die Höchstparkzeit hinaus, in Parkscheinzonen und auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Die vorstehenden Ausnahmeregelungen gelten nicht in Fußgängerzonen und in den übrigen absoluten Halteverboten wie das Parken in zweiter Reihe, auf Behindertenparkplätzen, auf Radwegen, an Haltestellen und auf Taxenständen.

Der Geltungsbereich des Handwerkerparkausweises umfasst neben der Stadt Trier die Landkreise Trier-Saarburg, Bernkastel-Wittlich, Vulkaneifel, Bitburg-Prüm, Ahrweiler und Cochem-Zell.

Der Handwerkerparkausweis kann bei den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden beantragt werden und darf nur im Original verwendet werden. Die Kosten pro Fahrzeug belaufen sich auf 120,- Euro pro Jahr. Die Fahrzeuge müssen deutlich als Firmenfahrzeug (mit Firmenaufschrift) erkennbar sein und zum Transport von Material und Werkzeugen oder als Werkstattwagen genutzt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen. Der Antrag ist formlos mit Angabe der Firmenanschrift, des amtlichen Kennzeichen und einer Kopie des Fahrzeugsscheins zu stellen.

Auskunft erteilt auch die Kreisverwaltung Cochem-Zell, Fachbereich Kreisentwicklung und Klimaschutz, Heiko Kreutz unter 02671/61-888 bzw. per E-Mail: wirtschaftsfoerderung@cochem-zell.de

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