Aussiedleraufnahmeverfahren

Köln. Mit dem 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes wird die nachträgliche Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid einer Spätaussiedlerin bzw. eines Spätaussiedlers ermöglicht. Das bisherige Erfordernis der gemeinsamen Aussiedlung entfällt. Zudem kann die Einbeziehung jetzt jederzeit nachgeholt werden, ohne dass ein Härtefall nachgewiesen werden muss. Die Neuregelung soll ermöglichen, die Einheit von Spätaussiedlerfamilien in möglichst vielen Fällen zu erhalten bzw. wieder herzustellen.§ 27 Abs. 2 Satz 2 BVFG lässt fortan die nachträgliche Einbeziehung der o.a. nahen Angehörigen in den Aufnahmebescheid unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen zu, auch wenn diese bereits ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben. Auch nachträglich einbezogenen Personen stellt das Bundesverwaltungsamt Bescheinigungen nach § 15 BVFG aus. Die geänderte Rechtslage kann den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglichen. Weitere Informationen unter: http://www.bva.bund.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/Aussiedler/aussiedler-node.html. Ihr Kontakt: Herr Rainer Holzki, Tel.: 022899-358-4252 bzw. 0221-758-4252; Fax: 0228 99-358-2892, Postanschrift: Bundesverwaltungsamt, Eupener Str. 125, 50933 Köln.

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