Bitburg/Trier. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg auf Bestätigung seiner erneuten Wahl zum Wehrleiter abgewiesen.
Zur Begründung ihres klageabweisenden Urteils führten die Richter aus, der Bürgermeister der beklagten Stadt Bitburg habe die Bestätigung der Wahl zum Wehrleiter zu Recht versagt, weil Tatsachen vorlägen, die den Kläger in seinem Amt untragbar machten. Als Ehrenbeamter stehe der Kläger zu seinem Dienstherrn in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst– und Treueverhältnis. Die Feuerwehr unterstehe als gemeindliche Einrichtung dem Bürgermeister, dem nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift die Funktion des Einsatzleiters zukomme, und der für die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich sei. Weiterlesen