Klage abgewiesen: Keine Privilegierung reiner Hobbypferdehaltung im Außenbereich

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Bewegungs- bzw. Reitplatzes zum Zwecke der Hobbypferdehaltung abgewiesen.

Die Kläger sind Pächter eines ca. 4 300 m² großen Grundstücks, auf dem ehemals Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben worden ist. Es ist mit mehreren Unterständen bzw. Schuppen in Holzkonstruktion sowie einer großen Rundbogenhalle bebaut. Im November 2020 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Herstellung einer 500 m² großen Bewegungsfläche für ihre vier zu Hobbyzwecken gehaltenen Pferde. Der beklagte Landkreis Trier-Saarburg lehnte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung im Mai 2021 mit der Begründung ab, dass das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden
solle und dort als nicht privilegiertes Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig sei.

Hiergegen führten die Kläger ein erfolglos gebliebenes Widerspruchsverfahren durch und errichteten zwischenzeitlich das Vorhaben als begradigte, umzäunte und besandete Fläche. Mit ihrer Klage machen sie geltend, das Vorhabengrundstück gehöre dem Innenbereich an. Das geplante Vorhaben sei als zeitgemäße Erweiterung des vom Vorbesitzer übernommenen und
genehmigten Baubestands zu verstehen, da die Auslauffläche einer artgerechten, zeitgemäßen Tierhaltung entspreche und mangels Bodenversiegelung bodenrechtliche Spannungen nicht entstünden. Öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt, sodass das Vorhaben auch im Außenbereich erlaubt wäre.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter der 7. Kammer nicht an. Der Bewegungs- bzw. Reitplatz sei eine bauliche Anlage, die genehmigungsbedürftig sei.

Das Vorhaben sei entgegen der Auffassung der Kläger im Außenbereich belegen und dort nicht genehmigungsfähig. Es diene der reinen Hobbytierhaltung und damit im Wesentlichen der individuellen Freizeitgestaltung, weshalb es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele. Das Vorhaben sei für die betriebene Tierhaltung auch nicht erforderlich. Nach der im Verwaltungsverfahren eingeholten tierschutzrechtlichen Stellungnahme des Veterinäramts seien die Anforderungen an eine tiergerechte Pferdehaltung angesichts der auf dem Grundstück bereits befindlichen baulichen Anlagen auch ohne das geplante Vorhaben erfüllt. Auch stehe danach aufgrund der Größe des Grundstücks und der Möglichkeit der Aufteilung in Parzellen zur abwechselnden Nutzung nicht zu befürchten, dass die Pferde dauerhaft in tiefgründigen Morast stünden. Als nicht im Außenbereich privilegiertes Vorhaben sei dieses dort auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige.

Insbesondere widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, in dem das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen sei. Die von den Klägern betriebene Hobbytierhaltung werde indes nicht vom Begriff der Landwirtschaft umfasst. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben aber auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert für die Allgemeinheit. Nutzungen, die ausschließlich individuellen Freizeitwünschen dienten, seien dem Außenbereich wesensfremd und seiner eigentlichen Zweckbestimmung abträglich. Zudem komme dem Vorhaben eine erhebliche Vorbildwirkung für ähnliche der reinen Hobbytierhaltung dienenden Bauvorhaben im Außenbereich zu und beeinträchtige daher die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.   VG Trier, Urteil vom 15.11.2022 – 7 K 1856/22.TR –

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