110 Gefangene profitieren von Gnadenregelung zum Weihnachtsfest 2020

Justizminister Herbert Mertin / FDP

Aus Anlass des Weihnachtsfestes 2020 konnten dieses Jahr nach den Meldungen der Justizvollzugsanstalten insgesamt 110 Gefangene in Rheinland-Pfalz vorzeitig aus der Haft entlassen werden.

Die Zahl entsprach damit etwa der der Vorjahre (2019: 123; 2018: 119; 2017: 122; 2016: 114; 2015: 126).

Hierzu erklärte Justizminister Herbert Mertin: „Unsere bisherigen Gnadenregelungen aus Anlass des Weihnachtsfestes, umgangssprachlich ‚Weihnachtsamnestie‘ genannt, haben sich seit 1989 zu einer bewährten Tradition entwickelt. Durch den Gnadenerweis aus Anlass des Weihnachtsfestes soll Gefangenen, die an und für sich erst kurz vor oder an Weihnachten entlassen werden müssten, ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtert werden. Erfahrungsgemäß sind Wohnungs- und Arbeitssuche in der Weihnachtszeit besonders erschwert. Die Regelung ist damit ein wichtiger Beitrag zum Ziel der Resozialisierung.“

Mit der Regelung vom 8. September 2020 wurden die Gnadenbehörden aus Anlass des Weihnachtsfestes 2020 ermächtigt und angewiesen, Strafgefangene, die eine von einem Gericht des Landes Rheinland-Pfalz verhängte zeitige Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe oder einen Strafarrest in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Rheinland-Pfalz oder in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr in Rheinland-Pfalz verbüßen und deren Strafende in die Zeit vom 11. November 2020 bis zum 6. Januar 2021 – beide Tage eingeschlossen – fällt, am 10. November 2020 aus der Strafhaft zu entlassen.

Es handelt sich dabei nicht um eine „Amnestie“ im eigentlichen (rechtlichen) Sinne, auch wenn sich diese Bezeichnung eingebürgert hat. Vielmehr ist jeder in Betracht kommende Fall gnadenrechtlich einer Einzelfallprüfung durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft zu unterziehen. Die Entscheidung wird damit letztlich durch den jeweiligen Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin als Leiter/in der jeweiligen Staatsanwaltschaft getroffen.

Von der vorzeitigen Entlassung waren wie auch in den Vorjahren insbesondere Strafgefangene ausgeschlossen,

  • die mit der vorzeitigen Entlassung nicht einverstanden sind oder deren Entlassung Gründe der Fürsorge entgegenstehen,
  • bei denen ein unmittelbar anschließender, über den 6. Januar 2021 hinausgehender weiterer Vollzug vorgemerkt ist (z.B. Anschlussvollzug, Untersuchungs-, Abschiebungs- oder Auslieferungshaft, freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung),
  • bei denen die Vollzugsanstalt oder die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren anhängig ist,
  • die sich – gleichviel in welcher Sache – nicht mindestens seit dem 11. September 2020 in Haft befinden,
  • die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzugs (einschließlich etwaiger Vollzugslockerungen wie Ausgang, Langzeitausgang, Freigang) oder während einer Strafunterbrechung Straftaten begangen zu haben,
  • gegen die in der Strafhaft nach dem 30. Juni 2020 ein nicht zur Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist,
  • die nach dem 30. Juni 2020 entwichen waren oder aus Langzeitausgang, Ausgang, Freigang oder einer Strafunterbrechung nicht oder schuldhaft mit erheblicher Verspätung zurückgekehrt sind,
  • die als Gefährder oder relevante Personen i.S.d. BT-Drucks. 18/7151 eingestuft sind.

 

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