Verdopplung der steuerlichen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Deutliche Erhöhung auch des Pflege-Pauschbetrags

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft:

  • die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt,
  • bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 kann ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung gewährt werden,
  • die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50 entfallen.

Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.

Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung tun?

Sofern bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bereits bisher ein Pauschbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden. Die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden für die meisten Fälle automatisch angesetzt. Bei vorschüssig gezahlten Gehältern werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich erst in der Abrechnung für Februar auswirken. Wird der Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Folgende Fälle sind von der vollautomatischen Verdopplung der Pauschbeträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung ausgenommen:

  • Übertragung der Pauschbeträge durch Kinder auf Eltern,
  • Übertragung der Pauschbeträge zwischen Ehegatten/Lebenspartnern,
  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrags läuft zum 31. Dezember 2020 ab.

Wenn die Gültigkeit des Pauschbetrags zum 31. Dezember 2020 abläuft, muss ein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden. In allen anderen genannten Fällen werden die Finanzämter in Rheinland-Pfalz die Verdopplung zeitnah einpflegen.

Worauf sollten Betroffene im Jahr 2021 achten?

Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach dem ersten Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden sein, sollte formlos (über ELSTER – www.elster.de –, schriftlich oder telefonisch)  Kontakt mit dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt aufgenommen werden. Alternativ kann auch der „Antrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)“ verwendet oder ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt werden. Die erforderlichen Vordrucke stehen unter https://www.formulare-bfinv.de – hier unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zur Verfügung.

Was ist bei einem erstmaligen Antrag auf einen Pauschbetrag zu tun?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, müssen hierfür einen einmaligen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ausfüllen (entsprechende Nachweise müssen beigefügt werden). Dieser Antrag steht unter: https://www.formulare-bfinv.de – hier unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ – zur Verfügung und kann per Post oder elektronisch (z.B. mit einer sonstigen Nachricht in www.elster.de) beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang kein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).

Pauschbetrag auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich

Wird kein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt oder handelt es sich um Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, kann der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Berücksichtigung auch bei Vorauszahlungen

Für das Jahr 2021 festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen können unter Berücksichtigung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag herabgesetzt werden.

 

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