Tiergesundheitsgesetz löst Tierseuchengesetz ab

Wittlich. Seit dem 1. Mai 2014 gilt das Tiergesundheitsgesetz mit den an die Tierhalter gerichteten Vorschriften. Eine Überarbeitung des Tierseuchenrechts war aufgrund der europarechtlichen Vorgaben notwendig. Das Tierseuchenrecht ist innerhalb der Europäischen Union weitestgehend harmonisiert, das heißt, grundsätzlich gelten in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieselben Tierseuchenvorschriften. Im neuen Tiergesundheitsgesetz werden gegenüber dem alten Tierseuchengesetz die Schwerpunkte verlagert. Die Konzeption lautet „Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung“. Durch den steten Anstieg des globalen Handels mit Tieren und tierischen Produkten aber auch den weltweiten sonstigen Waren- und Personenverkehr wächst die Gefahr einer Seuchenverschleppung und damit die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung.

Ein weiteres zentrales Anliegen des Tiergesundheitsgesetzes ist die Mitverantwortung des Tierhalters. Nach dem neuen § 3 „Allgemeine Pflichten des Tierhalters“ hat derjenige, der Vieh und Fische hält, zur Vorbeugung von Tierseuchen und zu deren Bekämpfung 1. dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in den Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden, 2. sich im Hinblick auf die Übertragung anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen und 3. Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.

Wirksame Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung von Tierseuchen sind unter anderem Zukauf von Tieren nur aus vertrauenswürdigen Quellen, Reinigung und Desinfektion von Tiertransportfahrzeugen und Ställen beziehungsweise sonstigen Standorten von Tieren, Dokumentation von Zu- und Abgängen von Tieren, Durchführung vorgeschriebener Untersuchungen und vieles mehr.

Sehr sinnvoll ist die Verpflichtung des Tierhalters, sich über das Wesen und das Erscheinungsbild von anzeigepflichtigen Tierseuchen, die bei den von ihm gehaltenen Tierarten auftreten können, kundig zu machen. Im Falle des Auftretens von bestimmten Tierseuchen im eigenen Betrieb sind vom Tierhalter innerhalb kürzester Zeit entsprechend den spezifischen Vorschriften eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen. Um unnötigen Zeitverzug zu vermeiden sollten bereits in seuchenfreien Zeiten entsprechende Vorbereitungen getroffen werden. In das Tiergesundheitsgesetz wurde das Monitoring als wichtiges Instrument zur Früherkennung von sich ausbreitenden Tierseuchen neu aufgenommen. Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch Untersuchung repräsentativer Proben dient.

In der Regel werden im Rahmen von Monitoringuntersuchungen nach statistischen Grundsätzen durch Zufallsauswahl nur einige Tierhaltungen betroffen sein. Für diese besteht eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht, das heißt, die betroffenen Tierhalter müssen vorgesehene Untersuchungen nicht nur dulden sondern zusätzlich auch aktiv unterstützen. Weggefallen ist die Erlaubnispflicht für das Halten von Papageien und Sittichen zum Zweck der Zucht und des Handels. Die Regelungen für Entschädigungen für Tierverluste sind in wesentlichen Punkten unverändert übernommen worden. Lediglich die Höchstsätze der Entschädigungsleistungen wurden leicht angehoben. Es dürfen folgende Höchstsätze je Tier nicht überschritten werden:

  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6.000 €
  • Rinder 4.000 €
  • Schweine 1.500 €
  • Gehegewild 1.000 €
  • Schafe, Ziegen 800 €
  • Geflügel 50 €

Da bei vielen bekämpfungspflichtigen Tierseuchen die Tötung einzelner Tiere oder des gesamten Bestandes ausnahmslos vorgeschrieben ist, kann der Eigenschaden im Ereignisfall gerade bei der Haltung von Tieren mit einem wesentlich höheren Marktwert sehr groß werden. Dies sollten Halter von besonders wertvollen Tieren bedenken und eventuell eine private Absicherung in Betracht ziehen. Für Nachfragen können sich Interessierte an den Fachbereich Veterinärdienst der Kreisverwaltung, Tel.: 06571/ 14 2353, E-Mail: Veterinaeramt@Bernkastel-Wittlich.de wenden.

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