Lohnabstand muss gewahrt bleiben

Die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Anpassung der Regelsätze für Arbeitslosengeld-II-Empfänger wirft erneut die Frage auf, inwieweit ein ausreichender Abstand zwischen Transferleistungen und Erwerbseinkommen gegeben ist. Ein Hartz-IV-Familienvater hat im Monat immerhin so viel Geld zur Verfügung wie ein Briefzusteller oder ein Textilarbeiter.
 
Neben dem Regelsatz erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II noch weitere Leistungen, hauptsächlich die Miete und die Heizkosten. Die Gesamtleistung liegt für Alleinstehende bei knapp 700 Euro und für Alleinerziehende mit einem Kind bei gut 1.100 Euro. Verheiratete mit 2 Kindern kommen auf über 1.600 Euro.

Wollte man diese Zuweisungen allein durch das Einkommen aus eigener Arbeit erzielen, müsste die Alleinerziehende rund 1.200 Euro brutto und ein verheirateter Familienvorstand rund 1.600 Euro brutto verdienen. Dies entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung Stundenlöhnen von 7 bzw. knapp 10 Euro.

Einen Tariflohn von ca. 10 Euro hat z.B. ein Briefzusteller, ein Arbeiter in der bayerischen Backwarenindustrie, ein Arbeiter in der nordrhein-westfälischen Textilindustrie, ein Angestellter in der niedersächsischen Druckindustrie oder ein Schlosser im Metallhandwerk Sachsens. Im Bewachungsgewerbe der neuen Bundesländer oder in der Floristik sind zum Teil auch Tariflöhne unter 7 Euro zu finden.

Berücksichtigt werden muss dabei aber noch, dass die Geringverdiener Erwerbseinkommen mit ergänzenden Transferleistungen kombinieren können. Wer etwa als Florist in Berlin mit 1.300 Euro brutto nach Hause geht und damit einen Partner und zwei Kinder zu versorgen hat, der hat einen Anspruch auf 530 Euro ergänzendes Arbeitslosengeld II. Zusammen mit dem Kindergeld kommt so ein verfügbares Einkommen von knapp 2.000 Euro zustande.

Quelle: iwköln

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