Fahren ab 17: Modellversuch im Land hat überzeugt

Das „Begleitete Fahren ab 17“ (BF 17) wird zum 1. Januar 2011 gesetzlich verankert. „Es ist eine beispielhafte Erfolgsstory“, lobten Verkehrsminister Hendrik Hering und Prof. Dr.-Ing. Jürgen Brauckmann, Leiter des Unternehmensbereichs Mobilität bei TÜV Rheinland, heute bei einer gemeinsamen Pressekonferenz in Mainz. Die Erfolge dieser Maßnahme seien überzeugend: „Nach der jetzt erfolgreich abgeschlossenen Modellphase des begleiteten Fahrens ab 17 war es wichtig, diese nun zum 1. Januar 2011 in der Fahrerlaubnisverordnung bundeseinheitlich gesetzlich zu verankern. Es ist ein starker Rückgang der Unfallrate bei Fahranfängern zu verzeichnen und auch deutlich weniger Verkehrsverstöße“, bilanzierten beide.

Seit April 2004 ist BF 17 in allen Bundesländern als Modellversuch durchgeführt worden, überall mit sehr guten Ergebnissen. Rheinland-Pfalz hatte sich vor fünf Jahren als eines der ersten Bundesländer diesem Modellversuch angeschlossen. Nun erhalten bis zu 500.000 junge Menschen pro Jahr die Möglichkeit, ihre Führerscheinprüfung bereits mit 17 Jahren abzulegen und in Begleitung einer autorisierten Person selbstständig Auto zu fahren.

„Auch wir haben das Projekt bereits in der Anfangsphase unterstützt und begrüßen im Sinne der Verkehrssicherheit für junge Autofahrer diese Regelung ausdrücklich“, erklärte Prof. Brauckmann, Geschäftsführer der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH. „Die Modellphase hat gezeigt, dass die Zahl der Verkehrsverstöße bei Fahranfängern zwischen 18 und 24 Jahren um 20 Prozent gesunken ist, die Zahl der Unfälle sogar um 22 Prozent.“ Auch die Bewertung von zwei wissenschaftlichen Studien durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) kam zu dem Ergebnis, dass das Begleitete Fahren ab 17 zu einer „erheblichen Verbesserung der Fahrkompetenz von Fahranfängern führt“. Zudem bescheinigten die BASt-Forscher dem Modell eine „hohe Praxistauglichkeit“.

Junge Fahrerinnen und Fahrer zwischen 18 und 25 Jahren sind die am meisten gefährdete Gruppe der Verkehrsteilnehmer. Obwohl ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung nur acht Prozent beträgt, sind sie laut Statistik in circa 25 Prozent der Unfälle verwickelt. So waren z.B. im Jahr 2009 von 223 Unfalltoten im Land Rheinland-Pfalz 31 zwischen 18 und 25 Jahre alt. „Ursache sind häufig mangelnde Gefahreneinschätzung und erhöhte Risikobereitschaft“, so Prof. Brauckmann weiter.

Beiden Risikofaktoren wird mit der Teilnahme an BF17 gegengesteuert. „Die jungen Fahrerinnen und Fahrer können während der Begleitphase Fahrpraxis sammeln und dabei auf den Rückhalt und die Fahrerfahrung der jeweiligen Begleiter zurückgreifen“, erläuterte Verkehrsminister Hering. Gleichzeitig wird das Jugendlichenrisiko durch mögliche Interventionen der Begleitpersonen vermindert.

Ab einem Alter von sechzehneinhalb Jahren können die Aspiranten mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Führerscheinstelle einen Antrag auf BF 17 stellen und bei einer Fahrschule die Ausbildung in den Führerschein-Klasse B beginnen. Ausbildung und Prüfungen – etwa bei TÜV Rheinland – unterscheiden sich nicht vom „normalen“ Führerschein mit 18 Jahren.

Die theoretische Prüfung kann frühestens drei Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden. Nach erfolgreichem Theorie-Check dürfen sich Jugendliche frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres für die praktische Prüfung anmelden. Ist die erfolgreich absolviert, erhält der Nachwuchsfahrer frühestens am Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres eine „Prüfungsbescheinigung“ (vorläufige Fahrberechtigung). Ab diesem Zeitpunkt beginnt wie bei jedem anderen Fahranfänger die zweijährige Probezeit. Die Prüfbescheinigung sowie ein Ausweis sind bei jeder begleiteten Fahrt mitzuführen. Innerhalb von drei Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Fahranfänger die Prüfbescheinigung bei der Straßenverkehrsbehörde der zuständigen Kommune gegen einen regulären Kartenführerschein eintauschen.

Der 17-jährige Führerschein-Neuling am Pkw-Steuer benötigt mindestens eine bei der örtlichen Zulassungsbehörde eingetragene Begleitperson. Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein, mindestens fünf Jahre einen Pkw-Führerschein besitzen und darf nicht mehr als drei Punkte in Flensburg haben. Die Begleitperson darf während der Fahrten die Alkohol-Promillegrenze von 0,5 nicht überschreiten und auch nicht unter Drogen-Einfluss stehen. Für den Fahranfänger gilt übrigens die 0,0-Promille-Grenze. Der Begleiter muss zudem den eigenen Führerschein immer mitführen.
Obwohl die Begleiter nicht verpflichtet sind, an einer entsprechenden Schulung teilzunehmen, rät TÜV Rheinland zum Besuch einer solchen Informationsveranstaltung – etwa bei der ausbildenden Fahrschule. Die Begleitperson darf nämlich – anders als der Fahrlehrer – nicht aktiv in die Fahrzeugbedienung eingreifen, sondern nur verbale Ratschläge erteilen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Das kann beispielsweise bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch zu hohe Geschwindigkeit, dichtes Auffahren oder drohende, riskante Überholmanöver und Rotlichtverstöße der Fall sein.

Neben dem BF 17 bedeutet der „Proficheck“ von TÜV Rheinland einen weiteren wichtigen Schritt für die Verkehrssicherheit von Fahranfängern. Junge Autofahrer erhalten nach bestandener Führerscheinprüfung bei TÜV Rheinland einen Gutschein für die kostenlose Überprüfung ihres ersten eigenen Wagens. Dabei kontrollieren und bewerten die Kfz-Experten über 30 sicherheitsrelevante Bauteile.

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