Kein Sonderurlaub für Teilnahme an Schießweltmeisterschaft

Nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften kann Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen sowie sportlichen Europa- und Weltmeisterschaften nur dann gewährt werden, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 09. August 2011 entschieden. Geklagt hatte ein im Dienste der Bundesrepublik Deutschland stehender Polizeihauptkommissar, der als Mitglied des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP) im Oktober 2010 an der Weltmeisterschaft im Schießen in Sydney teilgenommen und hierfür 3 Tage Sonderurlaub beantragt hat. Die beklagte Bundesrepublik hatte seinen Antrag abgelehnt.

Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer. Zur Begründung führten sie in den Urteilsgründen aus, der BDMP gehöre nicht i.S.d. einschlägigen Vorschrift über die Bewilligung von Sonderurlaub dem Deutschen Sportbund, der im Mai 2006 mit dem Nationalen olympischen Komitee für Deutschland zum deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) verschmolzen sei, an, sodass der Kläger mithin auch nicht von einem solchen Verband als Spitzensportler zur Teilnahme an der in Frage Weltmeisterschaft benannt worden sei. Eine erweiternde Auslegung der einschlägigen Norm auf sonstige Dachverbände, die – wie hier im Falle des BDMP – grundsätzlich nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich seien und nur eine Sportart vertreten würden, sei nicht geboten. Gerade die globale Ausrichtung des DOSB, der mit seiner Organisationsstruktur auch die Gewähr für eine einheitliche Verfahrensweise biete, gebe diesem sein besonderes Gepräge. Ungeachtet dessen fehle es beim BDMP aber auch an einem Verfahren, welches sicherstelle, dass tatsächlich nur die Spitzensportler an den jeweiligen Wettkämpfen teilnehmen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 09. August 2011 – 1 K 610/11.TR –

 

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