Grundsätzlich Anspruch auf Pflichtteil?

Tritt ein Todesfall in der Familie ein, so ist es oft unklar, wie es sich mit dem Erbe verhält, wenn man durch ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Nähere Angehörige, wozu die Eltern, Kinder und der Ehegatte des Erblassers gezählt werden, haben grundsätzlich ein Recht auf einen gesetzlichen Mindesterbteil, auch genannt Pflichtteil. Geschwister oder etwaige andere Vorfahren des Erblassers hingegen nicht. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Geldanspruch, der sich gegen die (testamentarischen) Erben richtet und erst nach dem Erbfall entsteht. Um diesen Anspruch beziffern zu können, kann der Pflichtteilsberechtigte nach dem Eintritt des Todesfalles von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, damit er sich Klarheit über den Umfang, bzw. die Verbindlichkeiten des Erbes verschaffen kann.

Der Erblasser hat allerdings auch das Recht im vorhinein den nahen Angehörigen den Pflichtteil zu entziehen. Die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils wurden mit der neuen Erbrechtsreform überarbeitet. Danach ist es nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, den Pflichtteil zu entziehen, so etwa, wenn der
Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Lebensgefährten, Kindern, wie auch den Stief- und Pflegekindern nach dem Leben trachtet oder körperlich schwer misshandelt. Sollte ein Pflichtteilsberechtigter doch als Erbe eingesetzt worden sein, kann er die ihm zugedachte Erbschaft auch ausschlagen und statt dessen seinen Pflichtteil verlangen. Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn der ihm zugedachte Erbteil zwar größer ist als der Pflichtteil, aber mit umfangreichen Verpflichtungen, wie etwa eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis zu Gunsten eines anderen, belastet ist, die den tatsächlichen Wert des Erbteils schmälern. Mit der Modernisierung des Erbrechts soll die Testierfreiheit eines jeden Einzelnen gestärkt werden, damit jeder sein Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann.

Über die Neuerungen im Erbrecht beraten Sie gerne die Anwälte in unserem Verbreitungsgebiet.

Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen
Eifelzeitung E-Paper Aktuelle Ausgabe kostenfrei als E-Paper lesen