Verkehrssicherungspflicht: Ein Baumfällbereich ist keine Parkzone

Eine Autofahrerin fuhr auf den Parkplatz vor ihrer Wohnanlage und wollte gerade in die tags zuvor durch eine Baumfällung freigewordene Fläche einparken, als es krachte. Sie hatte nämlich bei Dunkelheit und Schnee den Baumstumpf übersehen, der an ihrem Fahrzeug einen erheblichen Schaden verursachte. Als sie Schadenersatz von der Hausverwaltung der Liegenschaft verlangte, lehnte diese ab, da sie hierfür nicht zuständig sei. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestätigte die Ablehnung Verkehrssicherungspflicht, die nicht bei der Hausverwaltung sondern beim Vermieter liege.
Grundsätzlich treffe zusätzlich die Fahrerin ein hohes Mitverschulden an dem Unfall, da sie von der Baumrodung gewusst habe und nicht ohne Weiteres davon ausgehen könne, die freigewordene Fläche als Parkplatz zu nutzen. Auch die durch den Schneefall nicht zu erkennenden Markierungen seien unerheblich, da die Frau den Schaden vielmehr selbst durch das Zurücksetzen mit dem Auto hervorgerufen habe. (AmG Berlin-Charlottenburg, 202 C 259/12) Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter

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