Reiserecht: Bei einem Flugausfall gibt’s keine Luxusherberge

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Foto: dpp

Ein Urlauber hatte eine Reise nach Dubai gebucht, doch als er am Flughafen ankam, wurde sein Flug um einen Tag verschoben. Die Fluggesellschaft bot ihm an, die Nacht in einem zwei Stunden entfernten Hotel zu verbringen. Der Urlaubswillige lehnte aber ob der nicht angemessenen Herberge ab und buchte eine luxuriösere Unterkunft in unmittelbarer Nähe des Airports. Als er die Kosten von der Fluglinie erstattet haben wollte, lehnte diese ab und erhielt Recht vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main.


Zwar haben die Fluggäste angesichts der 24-stündigen Verspätung einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung sowie Betreuung durch die Fluggesellschaft nebst einer zu erstattenden Übernachtung. Die Unterbringung müsse aber lediglich “angemessen” sein. So spiele es keine Rolle, ob Flugreisende am Zielort ein fünf Sterne Hotel gebucht haben. Denn es könne einer Airline nicht zugemutet werden, für jeden einzelnen Fluggast eine entsprechende Unterkunft zu organisieren. (AmG Frankfurt am Main, 30 C 1275/12) Wolfgang Büser/dpp

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