Neue Rechtsvorschriften für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen

Gesetzliche Übergangsregelungen enden am 1. Juli 2013

Wittlich. Die Stadtverwaltung Wittlich weist auf das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“ vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) hin, das die Erlaubnisse für den Vertrieb von Finanzanlagen neu regelt (§ 34f Gewerbeordnung –GewO-). Gesetzliche Übergangsfristen stellen sicher, dass für die Finanzanlagenvermittler angemessene Zeiträume zur Verfügung stehen, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Die Gültigkeit der bestehenden Erlaubnisse nach § 34c GewO enden, soweit sie Finanzanlagen betreffen, mit Ablauf des 1. Juli 2013. Die Stadtverwaltung Wittlich hat die ortsansässigen Finanzanlagenvermittler bereits vor einiger Zeit über diese Gesetzesänderung informiert. Erlaubnisse für die Tätigkeit als Immobilien- und/oder Darlehensvermittler, Bauträger und/oder Baubetreuer, die auch in § 34c GewO geregelt sind, werden von der Neuregelung nicht erfasst und bleiben unverändert gültig.

Die Neuregelung (§ 34f GewO) verfolgt das Ziel den Anlegerschutz durch höhere Anforderungen an den Vertrieb (Sachkundeprüfung, Berufshaftpflichtversicherung, Anleger schützende Verhaltenspflichten) zu stärken. In Rheinland-Pfalz werden Sachkundeprüfungen nur von der Industrie- und Handelskammer Koblenz (www.ihk-koblenz.de) angeboten. Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen, d. h. sie kann auf einzelne Erlaubnisbereiche beschränkt werden.

Die Stadtverwaltung Wittlich weist darauf hin, dass Anträge zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens (Alt-Hasen-Regelung) nur noch bis zum 01.07.2013 gestellt werden können; danach eingehende Anträge werden als neue Anträge behandelt, bei denen die vollständigen Unterlagen für das Erlaubnisverfahren nach §  34f GewO vor-zulegen sind. Ansprechpartnerin bei der Stadtverwaltung Wittlich ist Andrea Daus, Telefonnummer 06571/ 171146 oder per E-Mail andrea.daus@stadt.wittlich.de.

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