Das Mitspracherecht des Haus-Eigentümers bleibt unangetastet

Zahlreiche Gerichtsurteile zu „Tieren in der Wohnung“. Vermieter an der Leine – aber nicht „rechtlos“  Foto: Masterfood/ News-Reporter.NET
Zahlreiche Gerichtsurteile zu „Tieren in der Wohnung“. Vermieter an der Leine – aber nicht „rechtlos“ Foto: Masterfood/ News-Reporter.NET

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter (hier eine Genossenschaft) es seinen Mietern nicht per Formularklausel – und damit generell – verbieten darf, Hunde oder Katzen zu halten. Ein solches Verbot benachteilige die Mieter unangemessen, weil es „eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.“

Es müsse abgewogen werden, ob ein solches Haustier „störungsfrei“ gehalten werden könne. Ist das der Fall, so muss ein Mieter das Recht haben, sich im Rahmen eines „vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung“, ein Haustier zuzulegen. Der BGH macht aber auch darauf aufmerksam, dass das Urteil nicht dazu führt, dass Mieter Hund oder Katze ohne jegliche Rücksicht auf andere halten könne. Es komme jeweils auf eine separate Vereinbarung an. (BGH, VIII ZR 168/12)

Dass Haustiere nicht kategorisch verboten werden dürfen, heißt deshalb auch nicht, dass Mieter automatisch ein Recht auf jegliches Haustier haben. Der Vermieter wird weiterhin in den meisten Fällen ein Mitspracherecht ausüben dürfen. Ein Überblick  – was gilt für welche Tiere? Kleintiere – Goldfische, Kanarienvögel, Schildkröten – diese Tiere können Mieter halten, ohne den Vermieter fragen zu müssen. Tiere, die im Käfig gelten werden können, dürfen stets in die Wohnung. Vermieter dürfen die Haltung nicht verbieten. Allerdings kann die Größe der Tiere auch in dieser Kategorie eine Rolle spielen. Bei einem ausgewachsenen Hasen, der in der Wohnung auch mal frei herumläuft, kann der Vermieter das schon kritisch sehen. Denn in diesem Fall könne möglicherweise die Wohnung beschädigt werden.

Eine Mieterin klagte in München: Sie wollte die Kleintierregelung für ihre beiden kleinen Katzen geltend machen, die nicht größer als Kaninchen seien – sie scheiterte. Katze bleibt Katze, so das Amtsgericht München. (AZ: 411 C 6862/12) Allerdings machte das Gericht auch schon darauf aufmerksam, dass ein Vermieter nicht ohne Grund die Katzen verbieten dürfe – auch nicht, wenn sie – wie hier geschehen – bereits angeschafft worden sind. Werden die Tiere artgerecht gehalten und stören sie die Mitmieter nicht, so seien sie zu dulden. Ein am Balkon angebrachtes Katzennetz musste jedoch beseitigt werden. Es beeinträchtige die Hausfassade…

Hund und Katze – Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter sich vor der Anschaffung eine Erlaubnis einholen muss. Es steht das Interesse aller Mieter im Vordergrund, nicht das Interesse des einzelnen Mieters. Fühlen sich Nachbarn durch das laute Bellen eines Hundes gestört, so kann das ein Grund sein, die Haltung zu verbieten. Allerdings müssen alle Mieter gleich behandelt werden. Dürfen einige Mietparteien Hunde oder Katzen halten, kann der Vermieter es anderen nicht verbieten. Ebenso muss der Vermieter einen Grund anführen, wenn er Tiere in der Wohnung verbietet. Werden sie artgerecht gehalten und stören sie niemanden, so seien sie zu dulden.

Exotische Tiere – Bei Tieren wie Echsen oder Schlangen kommt es immer auf den Einzelfall an. Gefährliche Tiere wie giftige Spinnen darf der Vermieter verbieten. Bei ungefährlichen Exoten steht immer der Hausfrieden im Vordergrund. Wenn die Schlange für Nachbarn unangenehm ist, kann das für ein Verbot ausreichen. Von Maik Heitmann und Wolfgang Büser/News-Reporter.NET

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