Eigentumswohnung: Videokamera darf im Eingangsbereich installiert werden, wenn…

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Foto: Archiv/ dpp-NewsReporter

Im Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage darf eine Videokamera installiert werden, “wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte.

Allerdings muss gewährleistet sein, dass “die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis einzelner Personen ausreichend Rechnung trägt”. So kann eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Vermeidung von Straftaten zulässig sein, eine Überwachung des gesamten Treppenhauses einschließlich der Wohnungstüren aber nicht. Entsprechende Beschränkungen gelten für den Umfang der Aufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung und den Zugriff hierauf.

So kann bei einer Überwachung des Eingangsbereichs eine Aufzeichnung mit Zugriff nur für Strafverfolgungsbehörden zulässig sein, eine Überwachung mit Zugriff auch der einzelnen Wohnungseigentümer auf die Aufzeichnungen dagegen nicht. (Hier ging es um einen Farbanschlag auf den frisch renovierten Eingangsbereich des Gebäudes, dem der Einbau der Videokamera folgte. Zwei Jahre später musste sie – auf Klage einer einzelnen Wohnungseigentümerin – wieder abgebaut werden, weil der ursprüngliche Zweck (kriminelle Vorfälle dokumentieren zu können) inzwischen – beinahe stillschweigend – erweitert worden waren (hier zum Beispiel “die Ausübung von Prostitution betreffend”). (BGH, V ZR 220/12) Wolfgang Büser/ dpp-NewsReporter

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