Dokumentation: Gericht erklärt DSL-Drosselungspläne der Telekom für unzulässig

Köln. Das Landgericht Köln (Az. 26 O 211/13, nicht rechtskräftig) hat auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hin Vertragsklauseln der Deutschen Telekom für unzulässig erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates vorsehen. Dies teilten die Verbraucherschützer am 30. Oktober mit. Festnetz-Kunden, die eine „Internet-Flatrate“ gebucht haben, sollen künftig kräftig ausgebremst werden, wenn sie zu viel surfen. So jedenfalls laute scheinbar das Ziel der Telekom, hieß es bei der Verbraucherzentrale. Laut den Vertragsbedingungen für Festnetz-Verträge („Call-&-Surf“, „Entertain“) soll die Drosselung greifen, sobald ein vom jeweiligen Tarif abhängiges Datenvolumen (z. B. 75 GB) im Monat überschritten wird. In der Spitze soll das Surftempo dabei auf bis zu 2 Mbit/s abgesenkt werden. Ausgenommen davon soll lediglich die Nutzung des kostenpflichtigen Internet-Fernsehens (IPTV) der Telekom namens „Entertain“ sein.

„Unangemessene Benachteiligung“

Da die Telekom-Tarife als „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu“-Maximalgeschwindigkeit beworben werden, sieht die Verbraucherzentrale NRW die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür als „unangemessene Benachteiligung“ an. Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller: „Kunden sollten über die gesamte Laufzeit die Sicherheit haben, dass das versprochene Surftempo nicht reduziert wird.“ Das Landgericht Köln gab der Verbraucherzentrale NRW nun Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Dies gilt für Call-&-Surf-Tarife mit einer maximalen Übertragungsgeschwindigkeit von 50 Mbit/s oder mehr.

Für Tarife auch mit geringeren Geschwindigkeiten habe die Telekom zudem anerkannt, dass eine Drosselung auf 384 kbit/s unzulässig ist. Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, müsste die Telekom die Passagen aus betroffenen Flatrate-Verträgen streichen und dürfte sich auch gegenüber ihren Kunden nicht mehr auf diese berufen. Für eine Surf-Bremse bestünde dann keine wirksame Rechtsgrundlage. Auch die Bevorzugung Telekomeigener Dienste gegenüber denen der Konkurrenz wäre damit vom Tisch, hieß es abschließend.

www.vz-nrw.de

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