Wahl des Rivenicher Ortsbürgermeisters und Gemeinderats ist gültig

Bernkastel-Wittlich. Dies hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens entschieden, indem sie neun Einsprüche gegen die Gültigkeit der am 25. Mai 2014 durchgeführten Wahlen zum Ortsbürgermeister und zum Gemeinderat der Ortsgemeinde Rivenich abgewiesen hat. Sie kam in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass das Wahlversprechen des zum Ortsbürgermeister gewählten Direktkandidaten keine unzulässige erhebliche Wählerbeeinflussung und damit keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der freien Wahl darstellte.

Der Bürgermeisterkandidat führte in einem Flyer u. a. als Ziel an, die Gründung eines Vereins zur Förderung des Kultur- und Vereinslebens in der Gemeinde zu initiieren und verpflichtete sich, im Falle eines Wahlsieges seine ersten drei Bürgermeisterentgelte und jedes Jahr ein weiteres innerhalb der neuen Wahlperiode hierfür zur Verfügung zu stellen. Hiergegen wendeten sich zuletzt neun  Rivenicher Bürgerinnen und Bürger mit ihren Einsprüchen. Sie sahen in dem Wahlversprechen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl und damit eine unzulässige Wählerbeeinflussung. Da der Bürgermeisterkandidat als Spitzenkandidat einer an der Gemeinderatswahl teilnehmenden Wählergruppe mit dem Flyer auch für diese geworben habe, erstrecke sich die unzulässige Wählerbeeinflussung auch auf diese Wahl.

Dem konnte die Kommunalaufsicht in ihrer Begründung nicht folgen. Lege man den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Maßstab für die Freiheit der Wahl an den in Umlauf gebrachten Wahlflyer an, ließen sich erhebliche die Gültigkeit der Wahl erschütternde Fehler, insbesondere ein Verstoß gegen die Freiheit der Wahl nicht feststellen.

Die von den Einspruchsführern vorgelegte Begründung stütze sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 9. September 2009 – 4 K 1713/08. Dieser Entscheidung lag ein Wahlflyer eines Direktkandidaten zugrunde mit der Überschrift „Angebot des Tages“ und ansonsten lediglich der Aussage, „im Falle der Wiederwahl für jede erhaltene Stimme einen Euro an die Vereine in der Stadt zu spenden.“ Der Direktkandidat wollte hiermit die Wähler dazu bringen, zum Ausgangspunkt ihrer politischen Willensbildung nicht nur die von dem Wahlbewerber vertretenen politischen Zielsetzungen zu machen, sondern fiskalische Aspekte, die in keinem Zusammenhang mit der politischen Aussage des Direktkandidaten stehen, in ihre Wahlentscheidung einfließen zu lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden zurecht als Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl gewertet.

Anders verhält es sich im Fall Rivenich. Hier standen die fiskalischen Aspekte nach Auffassung der Aufsichtsbehörde gerade nicht im Vordergrund. Zwar machte der Kandidat mit der Spendenaussage ein Wahlversprechen in Bezug auf die finanzielle Unterstützung des noch zu gründenden Fördervereins. Diese Aussage stellte er jedoch in seinem Flyer nicht als Schwerpunktaufgabe in den Vordergrund, sondern in Ergänzung seiner Ausführungen zum politisch zulässigen Ziel der Initiierung eines Fördervereins und in Bezug auf seine Ausführungen zur Sponsorensuche. Entgegen dem vom Verwaltungsgericht Dresden zu entscheidenden Fall hatte der Bürgermeisterkandidat kein Angebot „Geld gegen Stimme“ gemacht. Sein politisch zulässiges Angebot war die „Initiierung eines Fördervereins“.

Mit einer allgemeinen Aussage über eine Spende für gemeinnützige Zwecke im Falle eines Wahlsieges bewegte er sich noch im zulässigen Rahmen. Die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde sind noch nicht rechtskräftig. Die Einspruchsführer haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung gegen den Bescheid zu klagen.

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