München (dpa) – Arbeitnehmer können Taxifahrten zum Arbeitsplatz nicht komplett von der Steuer absetzen. Stattdessen dürfen sie für ein Taxi nur die übliche Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer absetzen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden hat. Damit zählt ein Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel, denn für Bus oder Bahn können Arbeitnehmer die tatsächlichen Fahrkartenkosten absetzen. Weiterlesen