Das rote Autokennzeichen wird Kraftfahrzeugherstellern, Teileherstellern, Werkstätten und Autohändlern befristet oder widerruflich zur regelmäßigen Verwendung in ihrem Betrieb, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürften rote Kennzeichen und die dazugehörigen speziellen Fahrzeugscheinhefte nur zuverlässigen Personen zugeteilt werden. Weiterlesen