BGH: Netzsperre letztes Mittel bei Urheberrechtsverletzung

Karlsruhe (dpa) – Gegen Piraten-Webseiten kann man notfalls mit einer Netzsperre vorgehen – doch davor müssen Rechteinhaber alle anderen möglichen Wege ausgeschöpft haben. Dies bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) und konkretisierte zugleich die Voraussetzungen für Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen.

Was zumutbar ist, sei eine Frage des Einzelfalls. Der Versuch, die Rechte gerichtlich durchzusetzen, dürfe nicht unvertretbar lang sein. Bei einem in der EU ansässigen Betreiber sei ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber grundsätzlich zumutbar.

Damit waren Wissenschaftsverlage mit ihrer Revision in einem Verfahren gegen die Telekom (Az. I ZR 111/21) erfolglos. Die Verlage aus Deutschland, den USA und Großbritannien hatten eine Sperre von Internetseiten der Dienste «LibGen» und «Sci-Hub» verlangt, weil dort Artikel und Bücher ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht wurden. Weiterlesen

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