Ed Sheeran verteidigt sich: «Wäre ein Idiot»

New York (dpa) – Der britische Sänger Ed Sheeran (32, «Bad Habits») hat die Vorwürfe angeblicher Copyright-Verletzungen von sich gewiesen. Wie mehrere englischsprachige Medien übereinstimmend berichten, sagte der Popstar zu seiner Verteidigung: «Ich bin der Meinung, dass die meisten Popsongs auf Bausteinen aufgebaut sind, die seit Hunderten von Jahren frei verfügbar sind.» Seine Aussage soll er untermauert haben, indem er mehrere Lieder nannte, die sich an denselben Akkord-Abfolgen bedienen. Die Anwälte von Sheeran argumentierten bereits im Vorfeld mit derselben Begründung. Weiterlesen

Bundesregierung: 64 Deutsche sitzen in der Türkei in Haft

Istanbul (dpa) – In der Türkei sitzen derzeit mindestens 64 deutsche Staatsbürger im Gefängnis. Sieben davon sind seit dem vergangenen, einer seit diesem Jahr in Haft, wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine schriftliche Frage der Linken-Abgeordneten Sevim Dagdelen hervorgeht.

Mindestens zwei der im Vorjahr inhaftierten Deutschen seien wegen Terrorvorwürfen in der Türkei im Gefängnis. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes hatten Anfang Juni 2022 insgesamt 55 Bundesbürger in türkischer Haft gesessen. Weiterlesen

Trump beteuert Unschuld nach Anklage-Spektakel in New York

Palm Beach/Washington (dpa) – Nach der aufsehenerregenden Verlesung der Anklage gegen Donald Trump in New York hat der frühere US-Präsident seine Unschuld beteuert. «Das einzige Verbrechen, das ich begangen habe, ist die furchtlose Verteidigung unserer Nation gegen diejenigen, die sie zerstören wollen», sagte der Republikaner am Abend vor Anhängern in seinem Anwesen Mar-a-Lago im Bundesstaat Florida.

Es war die erste öffentliche Ansprache des 76-Jährigen nach der Anklageverlesung in New York, von wo er kurz zuvor zurückgekehrt war. In Manhattan hatte er gestern zur Verlesung der Anklageschrift vor Gericht erscheinen müssen, wo er mit den Details der historischen Anklage konfrontiert wurde. Weiterlesen

Ex-Präsident vor Gericht – Anklage in 34 Punkten gegen Trump

New York/Washington (dpa) – Historischer Auftritt in New York: Der frühere US-Präsident Donald Trump ist am Dienstag in Manhattan vor Gericht erschienen, wo ihm Details der beispiellosen Anklage gegen ihn eröffnet wurden. Trump wurde für die Verlesung der umfangreichen Anklageschrift kurzzeitig in Gewahrsam genommen, durfte das Gericht und New York direkt im Anschluss aber wieder verlassen.

Die Staatsanwaltschaft in New York legt dem Republikaner Fälschung von Geschäftsunterlagen in 34 Fällen zur Last. Er habe damit schädliche Informationen und rechtswidrige Aktivitäten vor und nach der Präsidentenwahl 2016 verbergen wollen. Trump ist der erste Ex-Präsident in der US-Geschichte, der sich in einem Strafverfahren verantworten muss. Trump plädierte vor Gericht auf «nicht schuldig».

Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Manhattan hatte am Donnerstag die Anklage gegen den Republikaner verkündet, der sich erneut um eine Präsidentschaftskandidatur für die Wahl im November 2024 bewirbt. Am Dienstag musste sich Trump persönlich zur Anklageverlesung vor Gericht in Manhattan einfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Anklageschrift unter Verschluss – die genauen Details der Vorwürfe waren daher bis zuletzt noch unklar gewesen. Weiterlesen

Diesel-Abgastechnik: EuGH verkündet wichtiges Urteil

Luxemburg/Karlsruhe (dpa) – Siebeneinhalb Jahre nach Auffliegen des VW-Abgasskandals scheint es still geworden zu sein um den Diesel. Aber die Ruhe könnte trügerisch sein: An den deutschen Gerichten liegen seit Monaten viele Tausende Verfahren auf Eis – weil alle gespannt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) warten. Heute wird es in Luxemburg verkündet.

Was bisher geschah

Eigentlich sind viele Fragen zu den Ansprüchen betroffener Autofahrer längst höchstrichterlich geklärt. Dem Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Mai 2020 folgten zahlreiche Entscheidungen aus Karlsruhe zu allen möglichen Einzelaspekten.

Dreh- und Angelpunkt ist immer die Annahme, dass Diesel-Kläger dann Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn sie vom Hersteller der Autos bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Weiterlesen

Medien: Ex-Vize Mike Pence von Sonderermittler vorgeladen

Washington (dpa) – Der Sonderermittler für die Untersuchungen gegen den ehemaligen US-Präsidenten Donald Trump soll Berichten zufolge dessen einstigen Vize Mike Pence vorgeladen haben. Pence solle eine Aussage machen, auch Dokumente seien angefordert worden, berichteten mehrere US-Medien.

Offen blieb, wann genau die Vorladung erfolgt sein soll. Das US-Justizministerium hatte im November den Sonderermittler Jack Smith eingesetzt, um die Ermittlungen gegen Trump zu beaufsichtigen.

Darum geht es bei der Vorladung

Smith soll sich zum einen mit den Untersuchungen im Zusammenhang mit geheimen Regierungsdokumenten befassen, die Trump nach dem Ausscheiden aus dem Amt in seinem Privatanwesen Mar-a-Lago aufbewahrte. Zum anderen soll sich der Sonderermittler um Ermittlungen zur Attacke auf das US-Kapitol am 6. Januar 2021 kümmern. Weiterlesen

Für Amazon gelten verschärfte Regeln – Bundeskartellamt stellt überragende marktübergreifende Bedeutung fest (§ 19a GWB)

Bonn. Das Bundeskartellamt hat gestern entschieden, dass die Amazon.com Inc., Seattle, USA ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit unterfällt Amazon gemeinsam mit seinen Tochterunternehmen der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB.

Die Vorschrift des § 19a GWB ist aufgrund einer Gesetzesänderung seit Januar 2021 in Kraft. Das Bundeskartellamt kann in einem zweistufigen Vorgehen Unternehmen, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Amazon ist der zentrale Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce. Die Angebote des Konzerns u.a. als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter sind zu einem digitalen Ökosystem verbunden. Wir haben entschieden, dass der Konzern auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Konkret bedeutet diese Entscheidung, dass wir bei Amazon mögliche wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen gezielt aufgreifen und unterbinden können, und zwar effektiver als das bisher der Fall war. Bei seinen Marktplatzdienstleistungen für Dritthändler halten wir Amazon für marktbeherrschend. Damit greift hier zusätzlich die parallel anwendbare klassische Missbrauchsaufsicht, auf deren Grundlage wir derzeit schon Verfahren gegen Amazon führen.“

Amazon gehört mit weltweiten Umsatzerlösen von rund 400 Mrd. Euro im Jahr 2021, davon ca. 32 Mrd. Euro in Deutschland, zu den umsatzstärksten Unternehmen der Welt. Nach Einschätzung des Bundeskartellamtes wird mehr als jeder zweite Euro im deutschen Online-Einzelhandel auf der Amazon-Handelsplattform (amazon.de) ausgegeben. Neben der E-Commerce-Tätigkeit als Händler und Marktplatz gehören zu den Angeboten von Amazon an Endkunden auch digitale Inhalte (z.B. Filme, Serien oder Musik) im sog. Prime-Abonnement. Für Unternehmen – insb. Dritthändler – bietet Amazon neben den Marktplatzdienstleistungen weitere Dienstleistungen u.a. im Bereich Logistik, Werbung und Zahlungsabwicklung an. Im Bereich des Cloud-Computing gilt Amazon mit Amazon Web Services (AWS) mittlerweile als führend und erzielt dadurch einen Großteil seiner Konzerngewinne (so ca. 56 Prozent des Jahresüberschusses in 2021).

Amazons überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB verschafft dem Unternehmen eine Machtposition, die ihm vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte marktübergreifende Verhaltensspielräume eröffnet.

Zunächst hat das Unternehmen durch die unter amazon.de betriebene Handelsplattform eine zentrale strategische Position im deutschen Online-Einzelhandel. Bei Marktplatzdienstleistungen für gewerbliche Händler in Deutschland verfügt Amazon über einen umsatzbezogenen Marktanteil von über 70 Prozent und ist damit nach Auffassung des Bundeskartellamtes marktbeherrschend. Die enorme Bedeutung der Amazon-Handelsplattform wird durch die eigene Einzelhandelstätigkeit auf der Plattform sogar noch verstärkt (sog. Hybridstruktur). Damit einher geht eine Regelsetzungsmacht, die erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftstätigkeit und den Geschäftserfolg anderer Unternehmen eröffnet. Das bedeutet, Amazon kann den Zugang anderer Unternehmen zu Absatz- und Beschaffungsmärkten kontrollieren und dabei seine Doppelrolle als Händler und Marktplatz ausspielen. Sein breites Portfolio an Geschäftstätigkeiten hat Amazon zu einem stark integrierten digitalen Ökosystem verbunden, das dazu beiträgt, Nutzergruppen im Ökosystem zu halten. Eine besondere Rolle spielt dabei das Prime-Abonnement, mit dem Endkunden neben einer versandkostenfreien Lieferung vielfältige weitere Dienstleistungen angeboten werden. Mehr als 17 Mio. auf amazon.de registrierte Nutzerinnen und Nutzer besitzen ein kostenpflichtiges Prime-Abonnement. Zudem verfügt Amazon über erhebliche Ressourcen wie wettbewerbsrelevante Daten und eine starke Finanzkraft.

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt Amazon in Deutschland der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt nach § 19a Abs. 2 GWB.

Das Bundeskartellamt hat zu seiner Entscheidung heute ebenfalls einen Fallbericht veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.

Hintergrund

Weitere Amazon-Verfahren

Gegen Amazon führt das Bundeskartellamt aktuell zwei Verfahren nach den Regelungen der klassischen Missbrauchsaufsicht, die schon vor der jüngsten Gesetzesnovelle gültig waren (siehe Pressemitteilung vom 18. Mai 2021). In einem Verfahren untersucht das Bundeskartellamt, inwieweit Amazon durch Preiskontrollmechanismen bzw. Algorithmen Einfluss auf die Preissetzung der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Händler nimmt. In einem zweiten Verfahren prüft das Bundeskartellamt inwieweit Vereinbarungen zwischen Amazon und Markenherstellern, u.a. Apple, die Dritthändler vom Verkauf von Markenprodukten auf dem Amazon Marktplatz ausschließen, einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln darstellen. Schon 2018 hatte das Amt mit einem Missbrauchsverfahren Amazons Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Dritthändlern aufgegriffen. Das 2019 abgeschlossene Verfahren hatte weitreichende Verbesserungen für die Händler erwirkt (siehe Pressemitteilung vom 17. Juli 2019).

 

Geldbußen wegen Absprachen im Industriebau

Bonn/Dillingen (dpa) – Wegen verbotener Absprachen bei der Vergabe von Industriebau-Aufträgen hat das Bundeskartellamt millionenschwere Geldbußen gegen den Stahlkonzern Dillinger Hüttenwerke und den Baukonzern Hochtief verhängt. Weiterlesen

Konfrontation: Russland und Ukraine vor höchstem UN-Gericht

Den Haag (dpa) – Zum ersten Mal seit der Invasion in die Ukraine muss sich Russland vor dem höchsten Gericht der Vereinten Nationen in Den Haag wegen der Verletzung der Völkermord-Konvention von 1948 verantworten. Der Internationale Gerichtshof verhandelt ab heute die Dringlichkeitsklage der Ukraine.

Diese fordert Sofortmaßnahmen, um die Kämpfe im Land zu stoppen. Im Friedenspalast in Den Haag werden zunächst die Rechtsvertreter der Ukraine ihren Fall darlegen. Russland hat am Dienstag das Wort. Weiterlesen

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