Weihnachtsfeiern stehen an – Wann greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz

Weihnachten
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Grundsätzlich sind Beschäftigte bei offiziellen betrieblichen Feiern gesetzlich unfallversichert. Darauf weist jetzt die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin. Neben der Voraussetzung, dass der Unfall sich auf einer dienstlichen Feier ereignet hat, gilt für den Versicherungsschutz weiter: Der Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung muss die Feier billigen, fördern und selbst daran teilnehmen. Auch auf Betriebsfesten, die außerhalb des Unternehmens und außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, genießen die Beschäftigten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht bei privaten Treffen, wenn sich beispielsweise einige Kolleginnen und Kollegen abends zum Essen treffen oder die offizielle Weihnachtsfeier im privaten Rahmen verlängern. Für teilnehmende Familienangehörige oder Gäste gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht, auch wenn sie offiziell eingeladen sind.

Alkoholgenuss

Wer mit Promille im Blut Auto oder ein anderes Gefährt selbst steuert, gefährdet nicht nur sich selbst und andere, sondern auch seinen Versicherungsschutz. Deshalb gilt grundsätzlich: Wer Alkohol getrunken hat, sollte auf öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder andere Mitfahrgelegenheiten ausweichen.

Unfall anzeigen

Ereignete sich ein Unfall während der betrieblichen Feier, auf dem Hin- oder Rückweg ist dieser – bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen – vom Arbeitgeber der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung zu melden.

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