Verwaltungsgericht Trier weist Klage der Stadt Hillesheim ab: Mehrfamilienhaus ist bauplanrechtlich zulässig

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Stadt Hillesheim gegen den Landkreis Vulkaneifel wegen Erteilung eines Bauvorbescheids unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens abgewiesen.

Im Oktober 2020 erteilte der beklagte Landkreis dem im gerichtlichen Verfahren Beigeladenen unter Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 13 Wohneinheiten in der Prümer Straße in Hillesheim. Die Stadt hatte ihr Einvernehmen mit dem geplanten Vorhaben im Vorfeld u.a. mit der Begründung versagt, das Gebäude füge sich aufgrund seiner Dimension nicht in die Umgebungsbebauung ein. Der Landkreis vertrat demgegenüber die Auffassung, die Versagung des Einvernehmens sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und erteilte den beantragten Bauvorbescheid. Dieser wurde der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein Mitte Oktober 2020 zugesandt. Nachdem der Beigeladene in der Dezemberausgabe des Mitteilungsblatts der Verbandsgemeinde sein Vorhaben beworben hatte, teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe keine Kenntnis von der Erteilung des Bauvorbescheids unter Ersetzung ihres Einvernehmens gehabt und legte Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein. Diesen wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises mit der Begründung, dass die einmonatige Widerspruchsfrist abgelaufen sei, als unzulässig zurück. Die Übersendung des Bauvorbescheids an die Verbandsgemeinde habe den Lauf der Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.

Dieser Auffassung schlossen die Richter der 5. Kammer sich im Ergebnis an. Die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein sei richtige Adressatin des Bauvorbescheids gewesen. Nach der einschlägigen Vorschrift in der Gemeindeordnung führe die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und werde bei der Erledigung gemeindlicher Verwaltungsgeschäfte als Behörde der Ortsgemeinde tätig; ihr Verwaltungshandeln sei der Ortsgemeinde zuzurechnen. Damit sei der Lauf der Widerspruchsfrist mit der Übersendung des Bauvorbescheids an die Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein Mitte Oktober in Lauf gesetzt worden.

Dass die Verbandsgemeinde ihrer Verpflichtung zur Weiterleitung an die Klägerin nicht nachgekommen sei, sei rechtlich unerheblich. Handlungen, mit denen die Verbandsgemeindeverwaltung Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinde ausführe, seien der jeweiligen Ortsgemeinde als eigenes Verhalten zuzurechnen. Der erst im Dezember eingelegte Widerspruch sei damit verfristet eingelegt und dieser vom Kreisrechtsausschuss zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist sei der Bauvorbescheid gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, sodass sie diesen nicht mehr anfechten könne und ihre Klage damit der Abweisung unterliege.

Die am gleichen Tage verhandelte Klage eines benachbarten Grundstückseigentümers hat das Gericht mit der Begründung, das geplante Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, ebenfalls abgewiesen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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