„Kommunales Förderprogramm Abriss“ der VG Gerolstein

Der Verbandsgemeinderat hat ein „Kommunales Förderprogramm Abriss“ beschlossen.

Gerolstein. Das Förderprogramm soll den Abriss langjähriger Leerstände fördern, bei denen  Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung ausgeschöpft sind und die nicht mit sonstigen Fördermitteln abgerissen werden können.

Ziel des kommunalen Förderprogrammes „Abriss“ ist die qualitative Aufwertung einer leerstandsbedingten Problemsituation in einem Straßenzug, einem Viertel oder einem sonstigen Teilbereich der Kommune. Leerstandsbedingte Problemsituationen können aus sozialen, städtebaulichen, demografischen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Missständen heraus entstehen.

Förderfähige Objekte sind ältere, leer stehende Bausubstanzen. Die Gebäude müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 5 Jahren leer stehen. Dies ist bei Antragstellung glaubhaft nachzuweisen. Ältere Bausubstanzen im Sinne dieser Vorschrift sind Bauten, welche vor 1970 zulässigerweise errichtet und an denen seit dieser Zeit auch keine grundlegenden Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Das Alter der Bausubstanz ist durch den Antragsteller entsprechend nachzuweisen.

Förderberechtigt sind grundsätzlich alle Eigentümer von Leerständen.  Die Förderung wird als einmaliger, unverzinslicher und zweckgebundener Zuschuss ausgezahlt. Der Zuschuss beträgt bis 3.000 Euro je Objekt. Bei ganz besonders exponierten Gebäuden kann der Zuschuss bis auf 10.000 Euro je Objekt erhöht werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung entscheidet im Einzelfall über die Gewährung der Fördermittel, ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid erstellt und unterschrieben ist. Der Zuschuss selbst ist nicht übertragbar, er kann generell je Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die eingehenden, entscheidungsreifen Anträge werden grundsätzlich entsprechend dem Eingangsdatum bei der Verbandsgemeindeverwaltung bearbeitet. In begründeten Einzelfällen kann die Zustimmung zum „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ gewährt werden, ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht daraus nicht.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen steht die Förderung unter einem Finanzierungsvorbehalt, d. h., eine Förderung wird bei grundsätzlicher Anerkennung nur dann und insoweit tatsächlich gewährt, als im jeweiligen Haushaltsjahr entsprechende finanzielle Mittel für dieses Programm bereitstehen.

Der Antrag ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung in schriftlicher Form vom Eigentümer einzureichen. Weitere Informationen zum Förderprogramm sowie die Antragsunterlagen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Herrn Werner Büsch, Telefon: 06591/13-250, email: werner.buesch@gerolstein.de erhältlich.

VG Gerolstein

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