Jugendschutz im Landkreis Vulkaneifel–Kreisjugendamt setzt erstmals Testkäufer ein

Neben zahlreichen weiteren Tätigkeiten (beispielsweise im Bereich der Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege) zählt der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu den wesentlichen Aufgaben des Jugendamts. Hierunter fällt auch der gesetzliche Jugendschutz nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Das Kreisjugendamt Vulkaneifel hat kürzlich durch Einsatz eines Testkäufers die Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf Alkohol und Tabakwaren überwacht. Zur Durchführung solcher Testkäufe sind ausschließlich staatliche Stellen befugt, Privatpersonen sind Testkäufe untersagt. Da auch in Zukunft kreisweit Testkäufe geplant sind weist das Jugendamt ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Jugendschutzgesetz in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit grundsätzlich

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche sowie andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben werden dürfen noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden und 2. Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch ihnen das Rauchen gestattet werden darf.

Veranstalter (z.B. Vereine) und Gewerbetreibende (insbesondere Einzelhandelsgeschäfte, Kioske, Tabakläden, Gastronomen usw.) sind in Zweifelsfällen vor der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren verpflichtet, das Lebensalter der anfragenden Person zu überprüfen. Es ist daher erforderlich von Personen, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbilds (Aussehen oder Verhalten) möglicherweise das jeweils erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben könnten, die Vorlage eines amtlichen Personalausweises zu verlangen.

Kommt die anfragende Person der ihr wiederum obliegenden Verpflichtung, ihr Lebensalter auf Verlangen nachzuweisen nicht nach, empfiehlt das Jugendamt den Veranstaltern und Gewerbetreibenden, die altersbeschränkten Waren nicht abzugeben. Denn die Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Personen, die das erforderliche Mindestalter noch nicht erreicht haben, stellt nach dem Jugendschutzgesetz zumindest eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen handelt es sich in einem solchen Fall sogar um eine Straftat.

Veranstalter und Gewerbetreibende sollten daher sowohl im Interesse eines effektiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Alkohol und Tabakwaren wie auch im Hinblick auf ihre eigenen finanziellen Interessen auf eine strikte Einhaltung der genannten Vorschriften achten und eingesetztes Personal entsprechend unterweisen.

Für Fragen und Anregungen zum Thema Jugendschutz steht das Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel gerne zur Verfügung. Zuständige Ansprechpartner sind: Markus Schneider, Telefon: 06592/933-265, E-Mail: markus.schneider@vulkaneifel.de sowie Rudolf Ebert Telefon: 06592/933-374, E-Mail: rudolf.ebert@vulkaneifel.de.

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