Jugendschutz im Landkreis Vulkaneifel

Vulkaneifel. Insbesondere in den kommenden Wochen und Monaten finden in unserem Landkreis wieder vermehrt öffentliche Tanzveranstaltungen, beispielsweise im Rahmen einer Kirmes oder eines Dorffestes, statt. Das Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel weist daher alle Veranstalter und auch Gewerbetreibenden nochmals ausdrücklich auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes hin. So ist zum Beispiel Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (auch Disco und Rockkonzerte) ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nicht gestattet.

Außerdem dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen (z. B. Supermärkte, Kioske usw.) oder sonst in der Öffentlichkeit Branntwein oder branntweinhaltige Getränke an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Die Abgabe von anderen alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist ebenfalls nicht erlaubt.

Tabakwaren dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Das Jugendamt wird in Zukunft verstärkt Kontrollen von Veranstaltungen und Verkaufsstellen durchführen und bei Verstößen Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Nach dem Jugendschutzgesetz können Verstöße gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Für Fragen zum Jugendschutz stehen Markus Schneider, Tel.: 06592/933-265, E-Mail: makus.schneider@vulkaneifel.de, sowie Thomas Hommelsen, Tel.: 06592/933-264, E-Mail: thomas.hommelsen@vulkaneifel.de, vom Jugendamt der Kreisverwaltung Vulkaneifel gerne zur Verfügung. Weitere Informationen, Empfehlungen und Aushänge in Sachen Jugendschutz (insbesondere für Veranstalter) stehen auf der Internetpräsentation des Landkreises Vulkaneifel unter der Rubrik „Kreisverwaltung, Jugendamt, Downloads, Jugendschutz“ bereit.

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