Richter entscheiden pro Windkraft

Rotmilane, Schwarzstörche und geschützte Fledermausarten nicht gefährdet!

Trier. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau von fünf Windenergieanlagen in den Gemarkungen Stadtkyll und Schönfeld, abgelehnt.

Zur Begründung seines Antrages hatte der Landesjagdverband geltend gemacht, das Vorhaben verstoße gegen das straßenrechtliche Anbauverbot und sei baurechtswidrig, weil die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Obere Kyll „Erneuerbare Energien“ nichtig sei. Zudem gehe mit der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ein erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane, streng geschützte Fledermausarten und Schwarzstörche einher.

Diese rechtlichen Einschätzungen vermochten die Richter der 6. Kammer insgesamt nicht zu teilen. Was das straßenrechtliche Anbauverbot betreffe, hege die Kammer bereits erhebliche Bedenken daran, ob die einschlägigen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes vom Antragsteller als „Anwalt des Umweltrechts“ im gerichtlichen Verfahren überhaupt gerügt werden könnten. Unabhängig davon sei bei einem Abstand der geplanten Windenergieanlagen von mehr als 100 Meter zur Bundesstraße ein solcher Verstoß gegen das Bundesfernstraßengesetz aber auch nicht gegeben.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der VG Obere Kyll sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich gelange die Kammer nach Auswertung der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten vogel- und fledermauskundlichen Gutachten zu dem Schluss, dass von den geplanten Windenergieanlagen ein erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane, Schwarzstörche und geschützte Fledermausarten aller Voraussicht nach nicht ausgehe, so dass insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestünden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

EAZ-Kommentar: 

Falls diese Entscheidung des Verwaltungsgericht Trier auch nach einer möglichen weiteren Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Bestand haben wird, dürfte dem A1-Lückenschluss zwischen Dreis und Blankenheim nicht mehr im Wege stehen. Momentan sieht es ja so aus, als könnten Naturschutzverbände grundsätzlich gegen alles klagen, was nicht bis drei auf den Bäumen ist. NRW-Verkehrsminister Michael Groschek (SPD) hatte im Juli 2016 mitgeteilt, dass es unter anderem neue umweltfachliche Erkenntnisse gäbe, die Auswirkungen auf den weiteren Verfahrensablauf des Lückenschlusses hätten. Dabei soll es sich um ein vermeintlich in der Region lebendes Haselhuhn handeln. Kein Mensch hat es je gesehen. Angeblich soll genetisches Material eines Haselhuhns gefunden worden sein, das zu einer umfangreichen Aktualisierung der Vogelschutz-Verträglichkeitsprüfung führt. Dies wiederum führt zu einer weiteren Verzögerung des gesamten Planungsverfahren in Sachen Lückenschluss.

Während in Sachen Lückenschluss allesamt einem Phantom hinterherjagen, haben die Richter am Verwaltungsgericht Trier eine andere Entscheidung getroffen. Vielleicht sollten exakt diese Richter auch über das Thema A1-Lückenschluss entscheiden. Diese Richter könnten dann einen genauso kurzen Prozess machen, wie bei den fünf neuen Windkraftanlagen bei Stadtkyll und Schönfeld.

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