Den Hals nicht voll bekommen!

Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Ruwer
wegen Betruges im Zusammenhang mit der Erstattung von Reisekosten

– Staatsanwaltschaft Trier beantragt Erlass eines Strafbefehls –

Waldrach. Die Staatsanwaltschaft Trier hat gegen den Bürgermeister (FWG) der Verbandsgemeinde Ruwer beim Amtsgericht Trier Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen Betruges durch Unterlassen in 63 Fällen gestellt und eine Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen beantragt.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hält sie den Angeschuldigten für hinreichend verdächtig, es entgegen den ihm obliegenden Pflichten unterlassen zu haben, der VG-Verwaltung anzuzeigen, dass er für Fahrten zu verschiedenen Gremien und Institutionen Reisekostenerstattungen erhalten hatte, die nicht ihm, sondern der Verbandsgemeinde gebührten, weil die Fahrten mit dem Dienstfahrzeug der Verbandsgemeinde durchgeführt worden waren. Als Bürgermeister nutzte der Angeschuldigte für dienstlich veranlasste Fahrten ein Dienstfahrzeug der VG. Mit diesem fuhr er wiederkehrend zu Veranstaltungen bei verschiedenen Institutionen und Gremien, zum Beispiel dem Gemeinde- und Städtebund in Mainz, verschiedenen Ausschüssen eines Landesamts in Mainz, dem Landesverband der Volkshochschulen und verschiedenen Gremien des Landkreises Trier-Saarburg.

Für die Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen wurden ihm von den jeweiligen Institutionen Geldbeträge erstattet, die sich aus Sitzungsentschädigungen und Reisekostenerstattungen zusammensetzten. Während er die Sitzungsentschädigungen zu Recht vereinnahmte, behielt der Angeschuldigte auch die Reisekostenanteile ein. Da ihm durch die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens entsprechende Aufwendungen nicht entstanden waren, standen diese indes nicht ihm, sondern der VG zu. Der Angeschuldigte unterließ es jedoch, den Erhalt der Reisekostenentschädigungen der VG-Verwaltung zu offenbaren, so dass diese in Unkenntnis der vereinnahmten Beträge davon absah, diese bei ihm einzufordern.

Im Einzelnen vereinnahmte der Angeschuldigte im Zeitraum 2010 bis 2015 für insgesamt 63 Fahrten Reisekostenentschädigungen in Höhe zwischen 58,- und 115,- Euro, insgesamt zirka 6.300 Euro. Durch die unterbliebene Einforderung dieser Beträge entstand der VG ein entsprechender Vermögensschaden. Der Angeschuldigte hat unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorwürfe Schadenswiedergutmachung geleistet.

Das Amtsgericht Trier hat nunmehr über den Erlass des beantragten Strafbefehls zu entscheiden. Sofern der Strafbefehl erlassen wird, hat der Angeschuldigte die Möglichkeit, hiergegen Einspruch einzulegen. In diesem Fall wird eine Hauptverhandlung stattfinden. Zu einer Hauptverhandlung wird es auch dann kommen, wenn das Amtsgericht Bedenken hat, den Strafbefehl zu erlassen.

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