Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes Erneuerbare Energien

WindenergieGerolstein. Der Verbandsgemeinderat hat die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu den Erneuerbaren Energien (EE) eingeleitet. Zudem soll die landesplanerische Stellungnahme eingeholt werden. Erst wenn die Stellungnahmen aus diesem Verfahren vorliegen, kann geprüft werden, ob die Planungskonzeption beibehalten oder geändert werden muss. Anschließend folgt das formale Verfahren mit Beteiligung aller Ortsgemeinden, der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden und Dienststellen. Darüber informiert Bürgermeister Matthias Pauly.

Nach Bundesrecht (Baugesetzbuch § 35) sind Windenergieanlagen privilegiert zulässig, wenn keine Flächennutzungsplanung erfolgt. Die Folge wäre eine nicht überschaubare ungeordnete Entwicklung, die einer Verspargelung der Landschaft Vorschub leisten würde. Deshalb ist die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes EE – so Bürgermeister Matthias Pauly – dringend notwendig.

Alle zu berücksichtigenden öffentlichen Belange setzen eine angemessene Prüfung (Abwägung) voraus. Die Verbandsgemeinde darf dabei keine Verhinderungsplanung betreiben, da nach Bundes- und Landesrecht der Windenergie substanziell Raum zu geben ist. Der Verbandsgemeinderat hat nach eingehender Diskussion den Vor-Entwurf zur „Flächennutzungsplan-Fortschreibung erneuerbare Energien“ zur Beantragung der landesplanerischen Stellungnahme umfassend abgewogen und mit verschiedenen Vorgaben beschlossen.

1. Ein Abstand von 1.000 m um alle Ortslagen und 500 m um Einzelgehöfte ist einzuhalten.

2. Entsprechend der bisherigen Empfehlung des Planungsbüros legt die Verbandsgemeinde eine Windhöffigkeit von >6,5 m/sec in 100 m über Grund der Abwägung von Vorrang-Flächen zugrunde.

3. Um eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, sollen keine einzelnen Windenergieanlagen errichtet, sondern gebündelt werden. Um diesem landesplanerischen Ziel und Grundsatz gerecht zu werden, setzt der Verbandsgemeinderat eine Mindest-Flächengröße von 20 ha und eine Mindestanzahl von 3 WEA auf dieser Fläche fest.

Der Deutsche Wetterdienst (DWD) stimmt den Planungen im 15 km Radius um das Wetterradar Neuheilenbach nicht oder nur unter Einhaltung entsprechender Höhenbeschränkungen zu. Dies führt aufgrund der bereits vorhandenen natürlichen Geländehöhen (>600 müNN) dazu, dass weite Teile der Verbandsgemeinde von einer Windenergienutzung ausgenommen sind. Aufgrund dieser Restriktionen verbleiben zunächst ohne Höhenbeschränkungen nur potenzielle Eignungsflächen rund um Neroth (Gemarkungen Neroth, Gees und Pelm). Auf ca. 150 ha wären 12 WEA möglich. Allerdings liegen diese Flächen im FFH-Gebiet und zum Teil in der Naturparkkernzone.

Eine weitere Fläche ohne Höhenbeschränkung liegt auf Gemarkung Rockeskyll; es ist aber im Verfahren noch abzuklären, ob auf dieser Fläche die geforderte Bündelung (mindestens 3 Windenergieanlagen) umsetzbar ist. Mit Höhenbeschränkung zulässig sind nach derzeitigem Planungsstand 3 – 4 WEA auf Gemarkung Oos und ca. 4 oder 6 Anlagen im Bereich der Gemarkungen Birresborn/Lissingen/Hinterhausen

4. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt kein genereller Ausschluss von potenziellen Vorrangflächen in FFH-Gebieten oder der Naturpark-Kernzone. Soweit keine Konkretisierung zu FFH-Gebieten und der Naturpark-Kernzone in der Regionalplanung erfolgt, die als landesplanerischer Belang zu beachten ist, wird für diese Flächen eine Einzelfallprüfung nach Bekanntgabe der landesplanerischen Stellungnahme beauftragt, um zu prüfen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des jeweiligen Schutzzieles zu besorgen sind.

Seit kurzem ist das im Auftrag des Wirtschaftsministeriums erstellte Fachgutachten zur Konkretisierung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften ins Internet eingestellt. Die Konkretisierung der zu berücksichtigenden Schutzbereiche erfolgt in der Regionalplanung durch die Regionale Planungsgemeinschaft Trier und könnte den Randbereich der Gemarkung Neroth betreffen.

Ebenfalls in der Fortschreibung zum Flächennutzungsplan zu berücksichtigen ist die Darstellung von Konzentrationsflächen für Kleinwindanlagen. Der Verbandsgemeinderat ist der Empfehlung des  Planungsbüros BGH-Plan gefolgt und hat derartige Anlagen auf Konzentrationszonen für Windenergienutzung beschränkt. Der Beschluss wird wie folgt begründet: Auch Kleinwindanlagen mit einer Höhe von bis zu 50 m können in größerer Zahl erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion haben, so dass eine breite Streuung dieser Anlagen nicht im Sinne einer vorsorgenden Umweltplanung auf kommunaler Ebene sein kann.

Darstellung von Vorrangflächen für erdgebundene Fotovoltaik-Anlagen

Wesentliche Unterschiede zur Eignungsflächenermittlung für Windenergieanlagen sind:

– Keine Privilegierung im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Steuerung über Flächennutzungsplan und Bebauungsplan ist zwingend notwendig.

– Keine Inanspruchnahme von Waldflächen.

– Besondere Berücksichtigung landwirtschaftlicher Belange wegen Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittelanbau (und Energiepflanzenanbau).

Nach Berücksichtigung von Vorbehalten und Bodenwertzahlen etc. sind im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde ca. 190 ha Eignungsfläche verblieben. Auf dieser Fläche können ca. 60 MWp/ca 50 GWh Solarenergie erzeugt werden. Der Verbandsgemeinderat hat der vorgestellten Planung zur Solarenergienutzung zugestimmt. Details sind für Interessierte nachzulesen im Bürgerinformationssystem (www.gerolstein.de), Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates am 20.08.2013.

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